Strafbefehl
Juristische Schlammschlacht zwischen Andreas Glarner und Wettinger Musiker: Ein Drama in vier Akten

Die Auseinandersetzung zwischen dem Wettinger Reto Spörli und SVP-Nationalrat Andreas Glarner zieht sich nun schon über vier Jahre hin - und scheint kein Ende zu nehmen. Diesmal könnte es Glarner erwischen. Ein Drama in vier Akten.

Noëmi Laux, ArgoviaToday
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Strafbefehl gegen Andreas Glarner: Ein Facebook-Post, der drei Jahre zurückliegt und sich gegen Reto Spörli richtet, soll rufschädigend sein.

Strafbefehl gegen Andreas Glarner: Ein Facebook-Post, der drei Jahre zurückliegt und sich gegen Reto Spörli richtet, soll rufschädigend sein.

Severin Bigler

Alles beginnt mit einer Diskussion um die Entschädigung von Parlamentariern, die der Badener Grünen-Politiker Jonas Fricker im Mai 2017 mit der Publikation seiner Steuererklärung auf Facebook ausgelöst hatte. Bald aber eskaliert die Situation in der Kommentarspalte, die Beteiligten schaukeln sich gegenseitig hoch, die Fronten verhärten. Einer der Beteiligten, der Wettinger Musiker Reto Spörli, schiesst heftig gegen SVP-Nationalrat Andreas Glarner, der sich ebenfalls an der Diskussion beteiligt hatte. Glarner erhebt daraufhin Strafanzeige gegen Spörli und zieht den Fall bis vors Obergericht - ohne Erfolg.

Heute, vier Jahre später ist es Glarner, gegen den ein Strafbefehl vorliegt. Ein Facebook-Post des SVP-Hardliners, der drei Jahre zurückliegt und sich gegen Reto Spörli richtet, soll rufschädigend sein. Das schreibt Spörli am Sonntag in einem Facebook-Beitrag.

Strafanzeige hier, Gegenanzeige dort. Die juristische Schlammschlacht zwischen dem Politiker und dem Musiker scheint kein Ende zu nehmen. Wüsste man es nicht besser, könnte man meinen, es handle sich hier um das Drehbuch einer Sitcom.

Ein Drama in vier Akten

Akt I - Mai 2017: Reto Spörli bezeichnet SVP-Nationalrat Glarner in den Kommentaren unter einem Post des damaligen Grünen-Nationalrats Jonas Fricker nach längerem Wortgefecht als «dummen Menschen», «infantilen Dummschwätzer» und «ganz üblen, verlogenen Profiteur». Daraufhin flattert ein Strafbefehl wegen übler Nachrede in Spörlis Briefkasten.

Akt II - Dezember 2018: Reto Spörli erhebt Einspruch gegen den Strafbefehl. Der Fall landet vor dem Bezirksgericht Baden und endet mit einem Freispruch für Spörli. Das wiederum akzeptiert Glarner nicht und zieht den Fall im Dezember letzten Jahres vor das Aargauer Obergericht. Aber auch hier erfolglos.

Akt III - Juni 2018: In der Zwischenzeit schreibt Reto Spörli einen Leserbrief in der AZ, worin er mehr Anstand, Höflichkeit und Respekt in der Politik fordert. Insbesondere kritisiert er die SVP und ihren Nationalrat Glarner. Er schreibt Andreas Glarner eile «der Ruf eines Berufs-Provokateurs voraus, der dann aber sehr sensibel reagiert, wenn auf dem gleichen Niveau zurückgegeben wird.»

Glarner reagiert umgehend und postet noch am selben Tag auf seinem privaten Facebook-Account eine Passage aus dem Leserbrief und einen Ausschnitt des vorangegangen Strafbefehls.

Diesmal ist es Spörli, der Glarner anzeigt. Die Anklage bezieht sich darauf, dass Glarner Teile des noch nicht rechtskräftigen Strafbefehls unter dem Titel «Die Stunde der Heuchler...» mit dem Hinweis veröffentlicht hat, dass es sich um eine erstinstanzliche Verurteilung handle.

Akt IV - September 2021: Mehr als drei Jahre liefen die Untersuchungen bis die Staatsanwaltschaft Spörli Recht gibt und am 2. September ein Strafverfahren wegen «übler Nachrede» gegen Andreas Glarner einleitet. «Dass da noch was kommt, nach über drei Jahren, das hätte ich nicht gedacht», sagt Spörli gegenüber ArgoviaToday. «Da war ich schon ein bisschen amüsiert.»

Weniger amüsiert über den vorliegenden Strafbefehl dürfte Andreas Glarner sein. Dieser wollte auf Anfrage von ArgoviaToday aber keine Stellung nehmen.

Ob der Fall nun weiter ans Bezirksgericht kommt, wird sich laut Spörli nach Ablauf der Einsprachefrist von zehn Tagen zeigen. Bis dann habe Andreas Glarner Zeit, Einspruch zu erheben. Tue er das nicht, würde der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil.