Wir (64 und 62) überlegen uns, vorzeitig in Pension zu gehen. Wir möchten die PK und die AHV vorbeziehen. Nun habe ich gehört, dass wir auch in diesem Fall Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen müssen. Wie werden die Beiträge berechnet, und wie könnten wir diese minimieren?
Eine Frühpensionierung ist ein grosser Schritt, der teuer werden kann. Deshalb ist eine sorgfältige Planung wichtig. Die meisten Pensionskassen (PK) lassen einen frühzeitigen Bezug der Leistungen ab 58 oder 60 Jahren zu. Beachten Sie dabei, dass Ihre Renten dann viel tiefer ausfallen – und zwar ein Leben lang. Wer sich mit 63 statt 65 zur Ruhe setzt, verzichtet jedes Jahr auf bis zu 14 Prozent der PK-Rente.
Grund ist, dass Sie durch die Frühpensionierung weniger Sparbeiträge in die PK einzahlen und dass Sie auf Zinserträge in diesen Jahren verzichten. Und weil Ihr Altersguthaben über eine längere Zeit ausbezahlt werden muss, kürzt die PK den Umwandlungssatz, mit dem Ihre Ersparnisse in eine Rente umgerechnet werden.
Zur AHV: Die AHV-Rente können Sie schon ein oder zwei Jahre vor dem regulären Pensionierungsalter beziehen. Auch hier dürfen Sie nicht ausblenden, dass ein Vorbezug um ein Jahr zu einer lebenslänglichen Rentenkürzung um 6,8 Prozent führt. Bei einem Vorbezug um zwei Jahre wird die Rente um 13,6 Prozent gekürzt. Wie Sie zu Recht schreiben, muss man zudem auch als Frühpensionierte jedes Jahr in die AHV einzahlen, selbst wenn man schon eine AHV-Rente bezieht. Frauen müssen das bis 64, Männer bis 65. Die Rente wird durch diese Einzahlungen nicht mehr erhöht.
Die AHV wendet dabei den Tarif für Nichterwerbstätige an. Dieser richtet sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Zur Berechnung der Beiträge wird das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert und zum Reinvermögen addiert. Für Sie als Verheiratete wird die Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Ergibt sich daraus eine Summe von weniger als 300000 Franken, ist der Mindestbeitrag von 482 Franken pro Jahr fällig. Der Maximalbeitrag liegt bei 24100 Franken pro Jahr; zu diesen Beiträgen kommen je nach Ausgleichskasse bis zu 5 Prozent dazu.
Allerdings gibt es Möglichkeiten, diese Kosten zu senken. Nichterwerbstätige müssen zum Beispiel keine Beiträge zahlen, wenn ihr Ehepartner als erwerbstätig im Sinne der AHV gilt und zusammen mit dem Arbeitgeber mindestens 964 Franken pro Jahr einzahlt.
Die AHV fordert Sie nicht automatisch dazu auf, AHV- Beiträge zu zahlen. Wenn Sie früher in Pension gehen, müssen Sie sich bei der für Sie zuständigen Zweigstelle als nichterwerbstätig anmelden. Sonst riskieren Sie eine Beitragslücke, die Ihre Rente vermindern kann. Spätestens wenn Sie den Bezug der Rente anmelden, wird die AHV das Versäumnis feststellen und die Beiträge der letzten fünf Jahre nachfordern – und zwar samt Verzugszins.
* Christian Marbot, VZ VermögensZentrum Luzern, Niederlassungsleiter Sursee; www.vermoegenszentrum.ch