Meine Frau (62) und ich (63) gehen nächstes Jahr beide vorzeitig in Pension. Wir sind beide erwerbstätig mit PK. Wir wollen das BVG-Guthaben zum Teil als Rente, zum Teil als Kapital beziehen. Da die PK meiner Frau kleiner ist, planen wir, diese in Kapitalform auszahlen zu lassen. Meine PK soll als Rente bezogen werden. Ist das so sinnvoll?
Haben beide Parteien eine Pensionskasse, empfehlen wir einen besonders sorgfältigen Blick auf die Situation: Denn gerade bei der 2. Säule kann es wesentliche Unterschiede geben. Die Leistungsniveaus verschiedener Pensionskassen driften in jüngerer Vergangenheit oft auseinander. Nicht in jedem Fall ist es ratsam, die «kleinere» Pensionskasse in Kapitalform zu beziehen.
Zunächst empfiehlt es sich, die Umwandlungssätze (Prozentsatz, mit welchem das vorhandene Pensionskassenkapital in eine jährliche Rente umgerechnet wird) der Pensionskassen zu vergleichen. Es liegt nahe, den Rententeil bei derjenigen Pensionskasse mit den höheren Umwandlungssätzen zu beziehen. Pensionskassen sind in der Festsetzung des Umwandlungssatzes frei, solange die gesetzlichen Minima eingehalten werden, wobei die Spanne von 6,8% bis unter 5% reicht – ein satter Unterschied von über einem Viertel.
Die statistisch rund drei Jahre längere Lebenserwartung von Frauen ist ein Argument für eine Rente aus der Pensionskasse der Frau. Bei ansonsten vergleichbaren Leistungen ist die rechnerische Rentenauszahlungsdauer dieser Pensionskasse länger.
Ein weiterer Ansatz ist es, die Leistungen unter den Ehegatten tendenziell anzugleichen. Das heisst, den (Teil-)Kapitalbezug wenn möglich zu Lasten der «grösseren» Pensionskasse zu tätigen. Im Todesfall nach der Pensionierung beträgt die Ehegattenrente im Regelfall 60% der laufenden Altersrente. Der überlebende Ehegatte muss also eine 40%-ige Kürzung in Kauf nehmen, die eigene Rente verändert sich jedoch nicht.
Schreiben Sie an: Ratgeber «Luzerner Zeitung», Maihofstrasse 76, 6002 Luzern. E-Mail: ratgeber@luzernerzeitung.ch. Bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage Ihre Abopass-Nummer an.
Planen beide Ehegatten einen (Teil) Kapitalbezug, kann eine weitere Überlegung interessant sein. Bei einer Pensionierung der Ehegatten im selben Kalenderjahr werden die jeweiligen (Teil-)Kapitalbezüge aus den Pensionskassen steuerlich kumuliert. Je nach Situation ist es möglich, den Pensionierungszeitpunkt einer Person so zu verschieben, dass eine der Kapitalauszahlungen in ein anderes Steuerjahr fällt.
Altersleistungen aus Pensionskassen (inkl. eines Kapitalbezugs aus der Pensionskasse) werden normalerweise steuerlich auf den 1. Tag des Folgemonats fällig. Bei einer Pensionierung per Ende Dezember zum Beispiel liegt die steuerrechtliche Fälligkeit damit im Folgejahr. Mit der so erreichten Bezugsstaffelung der steuerpflichtigen Vorsorgeauszahlungen kann eine Steuerersparnis erzielt werden.
Zögern Sie nicht, allenfalls rechtzeitig eine Fachperson beizuziehen, um die persönlichen Möglichkeiten zu prüfen und abzuwägen.
*Andreas Janser ist Finanzplaner und Vorsorgespezialist bei der Schwyzer Kantonalbank