Mein Mann (47) und ich (45) sind verheiratet und leben in einem Einfamilienhaus. Da als Eigentümer lediglich mein Mann im Grundbuch eingetragen ist, haben wir uns entschlossen, dass wir das Haus auf beide Namen eintragen lassen möchten. Was haben wir dabei zu beachten, und welche Möglichkeiten gibt es?
Die Übertragung von Grundeigentum muss beim Notar öffentlich beurkundet werden. Im entsprechenden Vertrag (Kauf oder Schenkung) wird festgehalten, zu welchen Teilen Sie und Ihr Ehemann am Einfamilienhaus beteiligt sind. Zur Auswahl stehen Ihnen – je nach Ihren Bedürfnissen – Miteigentum oder Gesamteigentum. Diese Angaben werden im Grundbuch vermerkt.
Beim Miteigentum sind beide Partner mit einer klar definierten Quote am Haus beteiligt. Die Quote ist frei wählbar, zum Beispiel 50:50 oder 70:30. Über seinen Anteil kann jeder frei verfügen, und beim Verkauf steht dem anderen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Gewinn, Verlust und Hypothekarschulden werden im Verhältnis der Quoten geteilt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Sollten Sie und Ihr Mann sich für Miteigentum entscheiden, sollten konsequenterweise auch die Investitionen, die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt und so weiter im Verhältnis Ihrer Quoten getätigt werden. Dies wird in der Praxis aber sehr oft nicht gemacht.
Beim Gesamteigentum gehört das Haus beiden Ehepartnern zusammen – unabhängig davon, wer wie viel Geld für die Immobilie beigesteuert hat. Gesamteigentum ist unausgemittelt und lässt sich nicht ohne Weiteres teilen. Das bedeutet, dass die Partner auch nicht über ihre Anteile frei verfügen, sondern nur gemeinsame Entscheide fällen können. Für Hypotheken haften sie dann solidarisch.
Als Mitglieder einer einfachen Gesellschaft müssen die Partner einen Gesellschaftsvertrag abschliessen. Im Vertrag ist festzuhalten, wer welchen Betrag einschiesst, und wie ein allfälliger Gewinn geteilt wird. Falls Sie mit Ihrem Ehegatten in einem Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart haben, sind Sie automatisch Gesamteigentümer.
Erfahrungsgemäss empfiehlt sich in den meisten Fällen Miteigentum als einfachere und von der rechtlichen Konstruktion her leichter verständliche Variante. Allerdings müsste man in Ihrer Konstellation zuerst die finanzielle Situation (Einkommen und Vermögen), die Finanzierung des Hauses (Eigenmittel, Hypotheken, WEF-Vorbezüge) und die güterrechtlichen Verhältnisse (Güterstand) klären, um beurteilen zu können, ob der Wechsel zum gemeinschaftlichen Eigentum Sinn macht. Bei Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten wäre zumindest die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, und es fällt keine Handänderungssteuer an.
Werden spezielle Anordnungen für die spätere Auflösung der Ehe (infolge Todes oder Scheidung) gewünscht, kann das gewünschte Ergebnis meist mittels Ehevertrag und/oder Testament beziehungsweise Erbvertrag erreicht werden.
Lic. iur. Cyrill Lauper, Rechtanwalt und Notar, Anwaltskanzlei Seidenhof Luzern. www.advokatur.info
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