Als Ehepaar haben wir mehrere eigene und gemeinsame Bankkonten. Bei den eigenen haben wir dem anderen jeweils eine Vollmacht erteilt. Bei den gemeinsamen sind einige sogenannte Und/Oder-Konten, andere sind Und-Konten. Kann man nach dem Tod eines Ehepartners weiterhin über die Konten des Verstorbenen verfügen?
Vollmachten enden in der Regel mit dem Tod des Vollmachtgebers, es sei denn, es wird schriftlich vereinbart, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Die Vollmachten der Banken gelten grundsätzlich auch nach dem Tod oder der Urteilsunfähigkeit des Kontoinhabers weiter. Trotzdem gibt es dabei aber Einschränkungen zu beachten.
Das schweizerische Erbrecht basiert auf dem Grundsatz des automatischen Erbschaftsübergangs und Erbschaftserwerbs (sogenannte Universalsukzession). Mit dem Todesfall geht der Nachlass als Ganzes auf die Erben über. Mit dem Tod eines Bankkunden treten deshalb dessen Rechtsnachfolger, sprich die Erben, an seine Stelle. Die Bank ist verpflichtet, die Interessen der Erben zu wahren. Aus diesem Grund lässt die Bank auf den Konten, welche ausschliesslich auf den Verstorbenen lauten, in der Regel nur noch eingeschränkte Transaktionen zu.
Dies gilt auch gegenüber den Vollmachtnehmern des betreffenden Kontos. Trotz eingeschränkter Verfügungsmöglichkeiten kann der Vollmachtnehmer allerdings die Begleichung laufender Kosten (zum Beispiel Begräbniskosten, Krankenkasse, Arztkosten, Miete etc.) unter Vorweisung der entsprechenden Rechnungen oder Belege über das Konto des verstorbenen Kontoinhabers abwickeln. Für weitergehende Verfügungen muss das schriftliche Einverständnis sämtlicher Erben vorliegen. Barauszahlungen sind aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Verwendung nicht möglich.
Bei sogenannten Und-Konten unterzeichnen die Kontoinhaber kollektiv. Nach dem Tod eines Kontoinhabers muss der überlebende Kontoinhaber gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen zeichnen, wenn er beispielsweise Zahlungen von diesem Konto vornehmen will.
Anders verhält es sich bei sogenannten Und/Oder-Konten («compte joint»), die gestützt auf die Solidaritätserklärung und eine Erbenausschlussklausel in der Regel mit dem überlebenden Kontoinhaber weitergeführt werden. Das bedeutet, dass der überlebende Kontoinhaber grundsätzlich weiterhin über das Konto verfügen kann.
In diesem Fall erhalten die übrigen Erben Auskunft über die Vermögenswerte bis zum Todestag, sind aber nicht verfügungsberechtigt. Das Verfügungsrecht des überlebenden Kontoinhabers hat allerdings keinen Einfluss auf die erbrechtliche Auseinandersetzung.
*MLaw Andrea Lanza ist Rechtsanwältin bei der Luzerner Kantonalbank in Luzern, www.lukb.ch