Wir gehen bald in Rente und überlegen uns, unser Haus zu verkaufen und in eine kleinere Wohnung umzuziehen. Wir haben unser Haus 15 Jahre besessen und machen uns ein wenig Sorgen um die Höhe der Grundstückgewinnsteuer. Gibt es eine Möglichkeit, diese Steuer zu mindern?
Die Grundstückgewinnsteuer ist für viele Immobilienbesitzer ein Buch mit sieben Siegeln, nicht zuletzt, weil jeder Kanton eine eigene Berechnungsgrundlage anwendet und unterschiedliche Abzüge zulässt. Wenn Sie ein paar wenige wichtige Aspekte beachten, können Sie die steuerlichen Aspekte des Hausverkaufs jedoch gut einschätzen.
Zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer dient als erster Schritt die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis. Kauf und Verkauf können Jahrzehnte auseinanderliegen, und so kann der Gewinn durchaus mehrere 10000 Franken betragen. In einem zweiten Schritt können dann vom Gewinn die getätigten wertvermehrenden Investitionen wie beispielsweise ein Anbau, eine energetische Sanierung oder der nachträgliche Einbau von Dachfenstern abgezogen werden. Auch die Aufwände für den Verkauf der Immobilie, namentlich die Kosten für einen Makler oder für Inserate, können in Abzug gebracht werden. Vom übrig gebliebenen Reingewinn erhebt der jeweilige Kanton einen prozentualen Steuersatz, welcher progressiv ansteigt. Der Steuersatz kann in vielen Kantonen im Internet eingesehen oder aber beim jeweiligen Steueramt angefragt werden.
Wer eine Liegenschaft viele Jahre lang bewohnt hat, erhält eine Reduktion auf die Grundstückgewinnsteuer. Je länger die Besitzdauer war, desto höher fällt die Reduktion aus. Bei 15 Jahren Haltedauer können Sie von einer Reduktion ausgehen. Wer hingegen eine Immobilie bereits nach kurzer Zeit wieder verkauft, bezahlt einen Zuschlag. So kann es bei einer Besitzdauer von weniger als einem Jahr zu einem Zuschlag von beispielsweise 50Prozent kommen. Dies, um allfälligen Spekulationen Einhalt zu bieten. Veräussern Sie Ihr selbst bewohntes Eigenheim und ziehen in ein neues um, können Sie von einem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer profitieren. Dies, wenn Sie den Verkaufserlös innert einer vom Kanton vorgegebenen Frist von in der Regel zwei Jahren zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft – also nicht die Ferienwohnung – in der Schweiz verwenden. Kostet die neue Wohnung weniger, als Sie für Ihr bisheriges Haus erhalten, müssen Sie auf die Differenz Grundstückgewinnsteuern bezahlen, der Rest wird aufgeschoben.
Es lohnt sich, beim Verkauf eines Grundstücks oder einer Liegenschaft die wertvermehrenden Investitionen, die Kosten für den Verkauf der Immobilie, die Besitzdauer sowie die Möglichkeiten des Aufschubs zu beachten. Informieren Sie sich bei Ihrem kantonalen Steueramt und sprechen Sie Ihren Hypothekarspezialisten auf die Grundstückgewinnsteuer an.
* Shahram Shad Leiter Vertrieb Deutschschweiz Moneypark; www.moneypark.ch