Bundesgericht
Kein Strafaufschub: Rolf Erb muss Freiheitsstrafe trotz Suizidgefahr antreten

Rolf Erb muss seine Freiheitsstrafe von sieben Jahren trotz akuter Suizidgefahr antreten. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Verurteilten abgewiesen. Dieser forderte ein weiteres Gutachten zu seiner Hafterstehungsfähigkeit.

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Rolf Erb muss Schloss Eugensberg verlassen
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Die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gläubigerschädigung sei bundesrechtskonform, befand das Bundesericht im September 2015.
Schloss Eugensberg in Salenstein TG am Bodensee: Kurz vor dem Konzern-Kollaps überschrieb er eine Reihe von Vermögenswerten an seine Zwillinge und seine Lebenspartnerin.
Der Eingang zum Schloss: Hier lebte Erb während des ganzen Strafverfahrens mit seiner Partnerin und den Kindern.
Bis zuletzt streitete Erb alle Vorwürfe ab und schob die Schuld seinem verstorbenen Vater Hugo zu.
Das Vermögen von Erb ist seit Jahren eingefroren. Dazu zählten Schloss Eugensberg, dessen Inventar, eine Oldtimersammlung, weitere Immobilien und Aktien, darunter diejenigen der Schlosshof Immobilien AG. Ihr gehören das Zentrum Töss in Winterthur und mehr als 100 Wohnungen in Seuzach. Im Oktober 2015 verfügte das Bundesgericht letztinstanzlich, dass diese Aktiven im Wert von Dutzenden von Millionen Franken den Gläubigern auszuhändigen seien.

Rolf Erb muss Schloss Eugensberg verlassen

Keystone

Die Lausanner Richter sind in ihrem am Donnerstag publizierten Urteil zum Schluss gekommen, dass das bereits bestehende Gutachten keine Mängel aufweise. Eine weitere, interdisziplinäre Expertise sei deshalb nicht notwendig. Dies hatte Erb in seiner Beschwerde gefordert.

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid ausgeführt, dass wegen allfälliger Suizidgefahr kein Strafaufschub gewährt werden könne. Es dürfe nicht dazu kommen, dass eine solche Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel von Verurteilten und deren Anwälten werde.

Zudem sei eine Strafaufschub so lange nicht in Betracht zu ziehen, als der Gefahr der Selbsttötung mit geeigneten Massnahmen im Vollzug begegnet werden könne.

Das Ermessen der Vollzugsbehörden sei in diesem Bereich klein, hält das Bundesgericht fest. Der Grund dafür sei das grosse öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz.

Vorladung angefochten

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich lud Rolf Erb Ende November 2015 per 2. März 2016 zum Strafvollzug vor. Gegen diesen Entscheid zog er erfolglos bis vor Bundesgericht.

Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte Erb im Januar 2014 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil im August 2015.

Erb war der letzte Konzernchef der Winterthurer Erb-Gruppe, die 2003 Konkurs ging. Der Fall gilt als zweitgrösste Firmenpleite der Schweizer Geschichte. Der Schaden soll sich auf mehrere Milliarden belaufen. Erb stritt stets alle Vorwürfe ab und schob die Schuld seinem verstorbenen Vater Hugo zu. Dieser habe die Fäden in der Hand gehabt.