Startseite
Zentralschweiz
Luzern
Der Kanton hat Neuenkirch während der Flüchtlingswelle im Jahr 2016 rund 30 Asylsuchende zur Unterbringung zugewiesen. Die Gemeinde wehrte sich dagegen. Das Kantonsgericht entschied nun, dass sie dazu gar nicht berechtigt ist.
Die Freiheit des Einzelnen ist in der Schweiz ein hohes Gut. Das gilt nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger – auch der Autonomie der Gemeinden kommt ein hoher Stellenwert zu. Manche Kröte gilt es aber zu schlucken, wie ein kürzlich gefällter Entscheid des Luzerner Kantonsgerichts zeigt.
Auslöser des Rechtsstreits war ein Brief der Dienststelle Soziales und Gesellschaft, der am 22. Januar 2016 in Neuenkirch eintraf. Darin teilte die damals fürs Asylwesen zuständige Dienststelle der Gemeinde mit, dass sie innerhalb von knapp drei Monaten Wohnraum für 29 Asylsuchende zu schaffen habe. Die Ansage kam in Neuenkirch gar nicht gut an. Der Gemeinderat sah hohe Kosten für die Vermittlung und Organisation von Wohnraum auf sich zukommen. Er erhob deshalb eine Verwaltungsbeschwerde.
Das Gesundheits- und Sozialdepartement trat darauf gar nicht erst ein. Deshalb wandte sich der Gemeinderat an das Kantonsgericht. Er forderte, dass das Departement verpflichtet wird, auf seinen Entscheid zurückzukommen und dessen Aufhebung zu prüfen. Das Urteil liegt nun vor.
Die zuständigen Kantonsrichter haben sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Gemeinde überhaupt berechtigt ist, sich gegen die Zuweisung zu wehren. Möglich ist das nur, wenn die Gemeinde in einer Sache über eine gewisse Gestaltungsfreiheit verfügt, sprich die Kompetenz hat, selber Entscheide zu treffen. Und genau diese Autonomie der Gemeinden hat das Kantonsgericht im vorliegenden Fall verneint.
Das kantonale Recht sieht ausdrücklich vor, dass der Kanton die Gemeinden verpflichten kann, für Asylsuchende, Schutzbedürftige und – unter gewissen Voraussetzungen – vorläufig aufgenommene Personen Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Das Kantonsgericht verweist dabei auf die Entstehung des entsprechenden Gesetzes. Eine im regierungsrätlichen Entwurf vorgesehene Befreiung der Gemeinden von der Aufnahmeverpflichtung wurde 2015 nämlich vom Kantonsrat gestrichen. Der Kanton hat demnach die «hoheitliche Befugnis», den Gemeinden Asylsuchende zur Unterbringung zuzuweisen, wie es im Urteil heisst. Anders gesagt: Die Gemeinde Neuenkirch kann sich nicht dagegen wehren und hat den Entscheid umzusetzen. «Die Gemeinden verfügen über keine Autonomie bezüglich der Zuweisung von Asylsuchenden», heisst es im Urteil.
Der gleiche Mechanismus gilt übrigens auch zwischen Bund und den Kantonen. Ein Zuweisungsentscheid kann nur vom betroffenen Ausländer, nicht aber vom betroffenen Kanton angefochten werden. Der Grund liegt darin, dass weder Bund noch Kantone über ein eigenes Hoheitsgebiet verfügen, was bedeutet, «dass die Zuweisung eines Aufenthaltsorts immer auch die Zuweisung von Asylsuchenden auf das Gebiet einer Gemeinde bedingt», so das Kantonsgericht. Auch das Bundesgericht habe ausdrücklich festgehalten, dass die Kantone über einen vollständigen Ermessensspielraum bei der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Asylbewerbern verfügen.
Lena Berger
lena.berger@luzernerzeitung.ch