Ein mutmassliches Missverständnis hat die Ermittlungen im Tötungsdelikt Lucie unnötig behindert. Nach wie vor fehlen die Daten zur rückwirkenden Überwachung von Lucies Handy.
Die zuständige Untersuchungsrichterin, Christina Müller, hatte am vergangenen Freitag bei der Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwei Verfügungen angeordnet: Einerseits die Daten aus der Echtzeitüberwachnung und andererseits Daten aus der rückwirkenden Überwachung von Lucies Handy vom vergangenen Mittwoch bis Freitag herauszugeben. Erstere erhielt Müller am vergangenen Freitagnachmittag, wodurch der mutmassliche Täter schliesslich eruiert werden konnte. Die Daten der rückwirkenden Überwachung hatte Müller jedoch am Mittwochabend weiterhin nicht, wie sie zu einem Bericht von «10vor10» vom Vorabend ergänzte. Interessant seien vor allem die Daten vom 4. März, dem Mittwoch, als Lucie verschwand, wie sie auf Anfrage sagte.
Wie vom Gesetz vorgeschrieben, reichte Müller ebenfalls bei der Genehmigungsbehörde – im Kanton Schwyz Kantonsgerichtspräsident Martin Ziegler – ein Gesuch um Verwertbarkeit der Daten ein. Am Mittwoch lag auch von dieser Stelle vorerst keine Antwort vor. Ziegler sagte auf Anfrage, er habe die Akten erst am vergangenen Montag erhalten und werde den Entscheid noch am (heutigen) Mittwochabend kommunizieren.
Unverzügliche Herausgabe angebracht
Unabhängig vom Entscheid Zieglers hätte das ÜPF die Daten unverzüglich herausgeben müssen, erklärte der nebenamtliche eidgenössischen Untersuchungsrichter Thomas Hansjakob, Verfasser des Kommentars zum Bundesgesetz betreffend der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF). Das Problem bei der Genehmigung von Überwachungen sei, dass diese meistens – wie im Fall Lucie – unter Zeitdruck gefordert würden. Der Gesetzgeber habe das Problem jedoch erkannt und gelöst: So muss die ÜPF die Daten bei Anforderung eines Untersuchungsrichters sofort herausgeben, damit diese für die Ermittlungen genutzt werden können. Sollte die Genehmigungsinstanz innerhalb von fünf Tagen dann ihre Genehmigung verweigern, bleibe dem Untersuchungsrichter immer noch Zeit, sämtliche Daten zu löschen.
Mündliche Anweisung dementiert
Weshalb die ÜPF der Untersuchungsrichterin die Daten verweigerte, blieb zunächst unklar. Beim EJPD war keine Stellungnahme erhältlich. Müller hatte nach eigenen Angaben der Polizei am vergangenen Freitag den Auftrag gegeben, die Daten zu bestellen. Die Polizei habe allerdings vom ÜPF mündlich die Antwort erhalten, der Kantonspräsident habe Anfang vergangener Woche – also unabhängig vom Fall Lucie – angeordnet, keine rückwirkende Daten ohne sein Einverständnis an die Strafuntersuchungsbehörden herauszugeben. Ziegler bezeichnete diese Darstellung auf Anfrage als falsch. «Eine solche Anordnung würde ich, wenn überhaupt, schriftlich machen», erklärte Ziegler. Überdies könne er sich ja nicht über das Gesetz stellen und dem EJPD sagen, was dieses zu tun habe. «Ich bin überzeugt, dass es sich dabei um ein Missverständnis handelt», sagte Ziegler. Er habe nach Gerüchten über ein Herausgabeverbot unverzüglich reagiert und am Mittwochmorgen die Zustellung der Daten an die Untersuchungsrichterin veranlasst.
ap
Der «10vor10»-Beitrag vom Dienstag: