BUNDESGERICHT: Kassiererin wird wegen Cracker fristlos entlassen

Eine Migros-Kassiererin lässt zwei Packungen Vollkorncracker und Aufschnitt mitgehen – und wird fristlos entlassen. Das ist rechtmässig, urteilt das Bundesgericht.

Dominik Weingartner
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Die Genossenschaft Migros Luzern mietet an der Weinberglistrasse eine Verkaufsfläche von 550 Quadratmetern (Symbolbild). (Symbolbild: Jean-Christophe Bott/Keystone)

Die Genossenschaft Migros Luzern mietet an der Weinberglistrasse eine Verkaufsfläche von 550 Quadratmetern (Symbolbild). (Symbolbild: Jean-Christophe Bott/Keystone)

Dominik Weingartner

Zehn Jahre lang hat die Kassiererin bei der Migros gearbeitet. Und wegen rund zehn Franken ist sie nun ihren Job los. Ein Diebstahl in dieser Grössenordnung ist Bagatelle, könnte man meinen. Doch nur vermeintlich, denn für die Kassiererin aus dem Kanton Aargau endete dieser Diebstahl mit der fristlosen Kündigung. Dagegen hat die Frau geklagt. Sie machte Lohnforderungen in Höhe von 27'592 Franken plus Zinsen geltend. Die fristlose Kündigung sei nicht rechtens gewesen, so die Klägerin. Das Bundesgericht hat die Forderung der Ex-Kassiererin nun abgewiesen und somit die Urteile der Aargauer Vorinstanzen bestätigt.

Der Vorfall ereignete sich im Jahr 2014. In der Filiale der Kassiererin wurde nach Feierabend eine Taschenkontrolle durchgeführt. In ihrer Tasche wurden verschiedene Lebensmittel gefunden: tiefgefrorene Trutenpiccata, zwei Packungen Aufschnitt und zwei Packungen Cracker. Diese Artikel hat die Kassiererin vor dem Verlassen der Filiale nicht bezahlt. Sie behauptete, die Tru­tenpiccata habe sie schon vor längerer Zeit gekauft, aber den Kassenzettel verloren. Die anderen Artikel wollte sie bezahlen, habe dies aber vergessen. Einen Tag später wurde der Frau nach einem Gespräch fristlos gekündigt.

Schwerwiegender Verstoss gegen die Treuepflicht

Vor Gericht argumentierte die ehemalige Kassiererin, die fristlose Kündigung sei unverhältnismässig, eine erste Verwarnung hätte genügt. Gerade auch, weil sie bereits seit zehn Jahren bei der Migros arbeite. Dieser Argumentation ist das Bundesgericht nicht gefolgt. «Das Entwenden von Handelswaren des Arbeitgebers ist als schwerwiegender Verstoss gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers zu qualifizieren», heisst es im Urteil. Dabei sei auch der geringe Wert der gestohlenen Ware unerheblich. Die Richter verweisen zudem auf die bisherige Bundesgerichtspraxis, wonach auch geringfügige Diebstähle dazu geeignet seien, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeit­geber und -nehmer zu zerstören. Daran ändere sich auch nichts, wenn die betroffene Person schon lange im Betrieb arbeite. Zudem habe die Klägerin als Kassiererin in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Arbeitgeberin gestanden: «Die Beschwerdeführerin trug als Kassiererin die Verantwortung für einen reibungslosen Verkaufsabschluss und Zahlungsverkehr an der Kasse. Der erfolgte Diebstahl bedeutet eine schwere Verfehlung im Kernbereich ihrer Aufgaben und rechtfertigte eine fristlose Kündigung auch ohne vorgängige Verwarnung», argumentiert das Bundesgericht.

Migros: Warenwert nicht wesentlich

Die Migros selber will auf Anfrage zum konkreten Fall keine Stellung nehmen. Doch generell sei der Wert der gestohlenen Ware nicht wesentlich, teilt der Grossverteiler mit: «Im Falle von Diebstählen richtet sich die Migros konsequent nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dies bedeutet, dass in jedem Einzelfall die Schwere des Treuebruchs des Arbeitnehmers evaluiert wird. Dabei werden sämtliche Aspekte berücksichtigt, nicht nur der konkrete Wert der gestohlenen Ware.» Wie oft Mitarbeiter kontrolliert werden, will die Migros nicht sagen. Auch der andere Grossverteiler Coop führt bei ­seinen Mitarbeitern in unregelmässigen Abständen Kontrollen durch. «Das ist ein wichtiges Instrument zur Prävention von Diebstahl», heisst es auf Anfrage.

Weder die Migros noch Coop können genau sagen, in welchem Wert Ware von Mitarbeitern entwendet wird. Dies aufgrund der hohen Dunkelziffer bei Diebstählen. Coop geht aufgrund inter­nationaler Untersuchungen und Schätzungen davon aus, dass der Verlust durch Diebstähle von Kunden und Mitarbeitern ein Verlust von rund einem Prozent des Umsatzes ausmacht. Das wären im Fall von Coop, der 2016 im Detailhandel rund 17,2 Milliarden Franken umsetzte, satte 172 Millionen Franken.

Hinweis

Urteil: 4A_177/2017