BERN: Gleichgeschlechtliche eingetragene Paare dürfen Kinder ihrer Partner adoptieren

Ab kommendem Jahr können nicht mehr nur verheiratete Paare Kinder adoptieren, sondern auch gleichgeschlechtliche Paare in registrierter Partnerschaft und unverheiratete Paare. Diese und weitere Neuerungen im Adoptionsrecht treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

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Adoptionsrecht der Kinder des Partners (Symbolbild) (Bild: Steffen Schmidt/Keystone)

Adoptionsrecht der Kinder des Partners (Symbolbild) (Bild: Steffen Schmidt/Keystone)

Eingetragenen Partnerinnen und Partnern ist jedoch lediglich die so genannte Stiefkindadoption erlaubt. Sie können also nur Kinder ihrer eigenen Partnerin oder ihres Partners adoptieren. Dasselbe gilt für Unverheiratete, die in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben. Fremde Kinder dürfen diese Paare dagegen nicht adoptieren.

Nach geltendem Recht dürfen nur verheiratete Paare und unverheiratete allein lebende Personen Kinder adoptieren. Das neue Adoptionsrecht bringt aber noch weitere Neuerungen, etwa ein tieferes Mindestalter für Adoptionswillige.

Wer - ob unverheiratet oder verheiratet - ein Kind annehmen will, muss mindestens 28 Jahre alt sein. Heute liegt das Mindestalter bei 35 Jahren. Paare, die adoptieren wollen, müssen mindestens drei - bisher fünf - Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben, erhalten mit dem neuen Recht die Möglichkeit, die Personalien ihres Kindes in Erfahrung zu bringen. Voraussetzung für Auskünfte ist allerdings, dass das mündige oder zumindest urteilsfähige Kind zustimmt. Bei Minderjährigen müssen auch die Adoptiveltern einverstanden sein.

Wer als Kind adoptiert worden ist, hat schon heute das Recht, zu erfahren, wer seine oder ihre leiblichen Eltern sind, auch ohne Zustimmung der leiblichen Eltern. Neu erhalten Adoptierte auch über leibliche Geschwister oder Halbgeschwister Auskunft, wenn diese volljährig sind und zugestimmt haben. (sda)