Alkohol, Licht, Abgas: Im 2017 treten neue Verkehrsregeln in Kraft. In unserem Überblicksartikel zeigen wir Ihnen, was neu wird.
Seit dem 1. Januar 2014 müssen Motorfahrzeuge auch tagsüber mit Licht fahren. Davon ausgenommen sind Töffli, E-Bikes und Velos. Neu dürfen bei Tageshelle auch die so genannten Tagfahrlichter genutzt werden. Bei schlechten Lichtverhältnissen (Regen, Nebel, Schneefall etc.) muss ebenso mit Abblendlicht gefahren werden wie in Tunnel oder in der morgendlichen und abendlichen Dämmerung.
Ab dem 1. Januar 2017 gelten für Lenker von schweren Motorfahrzeugen zum Gütertransport wieder die Alkoholgrenze von 0,5 Promille. Die Regelung gilt für:
Für Töffs, die ab dem 1. Januar 2017 gekauft werden, werden strengere Abgasvorschriften eingeführt. Es gelten die Vorschriften nach Euronorm 4. Damit soll der schweizerische Fahrzeugpark schadstoffärmer werden, schreibt das Bundesamt für Strassen. Reduziert werden sollen die Abgasschadstoffe Kohlenmonoxid CO, Stickoxide NOX und Kohlenwasserstoffe HC.
Ab 15. Januar dürfen motorisierte Rollstühle einen geschlossenen Fahrgastraum aufweisen. Bei Rollstühlen mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h wird zudem ein Beifahrerplatz erlaubt. Diese Fahrzeuge dürfen jedoch nach wie vor nur einen Meter breit sein, damit Fussgänger auf dem Trottoir nicht gefährdet werden.
Ab 15. Januar 2017 sind an Blaulicht-Einsatzfahrzeuge mehr optische Warneinrichtungen erlaubt (z.B. Blaulichter in den Aussenspiegeln). Damit können sie bei dringlichen Einsatzfahrten besser wahrgenommen und früher erkannt werden.
Ab dem 15. Januar 2017 dürfen Arbeitskarren mit Breitreifen (z.B. Bagger) 14 Tonnen Achslast an einer Antriebsachse aufweisen. Bis jetzt gab es eine solche Regelung nur für landwirtschaftliche Erntemaschinen. Die Höchstgeschwindigkeit von Arbeitskarren ist auf 30 km/h beschränkt.
René Meier