Heute vor 75 Jahren wurde letztmals in der Schweiz ein Mörder hingerichtet. Der Schauplatz des Vollzugs war Sarnen. Eine geschichtliche Betrachtung.
Pirmin Meier
Der 18. Oktober 1940 war weder Sonntag noch Wahltag. Sondern Freitag – Hinrichtungstag unseres Herrn Jesus Christus. Hans Vollenweider – mindestens zweifacher Mörder, aus der Sicht der Obwaldner Justiz noch dazu Mörder des 28-jährigen Polizisten und Familienvaters Alois von Moos aus Sachseln – hatte keine Wahl. Am frühesten Morgen, 1.55 Uhr, musste er sterben. So meldete es der Staatsschreiber telefonisch dem Justizdirektor, Ständerat Walter Amstalden. Zeitweilig der einflussreichste Politiker der Zentralschweiz. «Uri, Schwyz und Amstalden» nannte man ihn beim Totensalamander, den ich kurz nach der Beisetzung Amstaldens (1966) als Fuxmajor der Verbindung Subsilvania zu reiben half. Vollenweider, der letzte zivil Hingerichtete der Schweiz, und Amstalden, «ein gewaltiger Ammann im Lande» (so wurde auch Niklaus von Flüe mal genannt), waren historische Figuren.
Amstalden hatte nach der Verhaftung Vollenweiders, der unter falscher, von seinem ersten Opfer gestohlener Identität im Hotel Engel, Sachseln, als «Hotelbursche» arbeitete, ein «rasches Verfahren» garantiert. Dass der entronnene Sträfling bloss wegen einer Identitätskarte den Chauffeur Hermann Zwyssig umgebracht hatte, danach noch zur Geldbeschaffung den Zürcher Pöstler Stoll ermordete, machte ihn zu einem grausamen Täter. «Landjäger» Alois von Moos musste bei der Verhaftung dran glauben. Mit einer Walther PPK Kaliber 7,65 hatte Vollenweider bei seinem Widerstand gegen die Festnahme dem Polizisten einen tödlichen Bauchschuss verpasst. Für Pflichtverteidiger Caspar Diethelm war es Totschlag. «Ich wollte den Polizisten nicht töten, ich wollte nur frei bleiben», redete sich der Angeklagte heraus. Staatsanwalt Ming und die Mehrheit des Gerichts in 1. und 2. Instanz waren anderer Meinung. Also wurde auf Mord erkannt. Dies bedeutete das erste Todesurteil in Obwalden seit 1846, zugleich das letzte. Und dies drei Jahre nach der gesamtschweizerischen Abschaffung der Todesstrafe. In Obwalden wurde sie jedoch mit dem Stimmenverhältnis 1 zu 6 abgelehnt.
Für den Vollzug der Tötung wurde die Luzerner Guillotine ausgeliehen. Mit dieser wurden seit 1879 alle zivilen Todesurteile in der Schweiz exekutiert; so starb am 2. August 1902 in Fribourg der Raubmörder Etienne Chatton, auch in Uri, beim Raubmörder Clemens Bernet (1924) kam die Todesmaschine zur Anwendung, dazu in Zug im Falle von Paul Irniger (1939), Raubmörder von Niederrohrdorf AG. In Luzern unterschrieb Obergerichtspräsident und Ständerat Adam Herzog (Beromünster) die Todesurteile zur Köpfung des italienischen Lehrerinnenmörders Fernando Gatti (1892) und des Mordbrenners Johann Keller (1893) aus Büron. Mörder Matthias Muff und der Mädchentöter Anselm Würtschert mussten 1910 beziehungsweise 1915 alle Hoffnungen fahren lassen. Die letzte zivile Hinrichtung im Kanton Luzern und die gesamtschweizerisch letzte in Obwalden fanden also zu Zeiten eines Weltkriegs statt, wie 1942 im Raum Eigenthal die militärstrafrechtliche Erschiessung zweier Geheimnisverräter im Grad des Fouriers.
Gekauft wurde «unser» Hinrichtungsinstrument 1904 für 1000 Franken von Schaffhausen. Dieses hatte sie 1863 für 2200 Franken von Zürich bezogen. In Kloten wurde die Guillotine nach einem Genfer Modell von einem Mechaniker namens Bücheler hergestellt. Genf orientierte sich nach Paris, wo der Arzt Ignace Philippe Guillotin das Fallbeil nicht erfunden, sondern bloss als einziges gesetzliches Hinrichtungsinstrument durchgesetzt hatte. Im Namen der Humanität und der Aufklärung. Ein Fortschritt im Vergleich etwa zum Rädern, das im Kanton Bern noch bis 1822 praktiziert wurde; im Fall eines zu Tode verurteilten Metzgers. 1817 verlangte der homosexuelle Anwalt Dr. Franz Desgouttes in Aarwangen sogar von sich aus die Hinrichtung durch das Rad, um sich – dank genügender Busse – im Himmel mit seinem ermordeten Lehrling wieder vereinigen zu können. Der Himmel spielte auch bei der Hinrichtung von Mordbrenner Keller in Luzern am 31. Oktober 1893 eine Rolle. Das katholische «Vaterland», Vorgängerin dieser Zeitung, zitierte die letzen Worte von Johann Keller: «Jesus, Maria, Josef!» Die Todesstrafe, schrieb man, habe schon manchem bösen Menschen in den Himmel verholfen.
Wahr ist, dass aufgrund der katholischen Staats- und Soziallehre im Sinne des uralten alttestamentlichen Sühnegedankens die Todesstrafe nicht ausgeschlossen blieb. In Luzern waren indes die Liberalen seit 1845 je mehrheitlich, aber keineswegs einstimmig, gegen die Todesstrafe. Das Urteil gegen den freilich befreiten und geflohenen Politiker traumatisierte, bewirkte in der Bundesverfassung von 1848 die Bestimmung, dass in der Schweiz kein aus politischen Gründen vollzogenes Todesurteil verhängt werden dürfe. Die Bejahung der Todesstrafe war neben dem Föderalismus ein Hauptmerkmal der Katholisch-Konservativen!
Im Benediktinerkollegium Sarnen war zur Zeit von Ständerat Walter Amstalden und noch zur Gymnasialzeit des späteren Ständerats Hans Hess sowie des Schreibenden das methodisch durchaus hochstehende Ethikbuch von Abt Bernard Kälin in Gebrauch. Dort wurde die Todesstrafe im Sinne der Sühne für schwerste Verbrechen an Leib und Leben wie auch für Landesverrat nicht ausgeschlossen. Dieses Denken vertrat in Bayern noch bis in die Sechzigerjahre der CSU-Abgeordnete Richard Jäger. Er war 1965/66 Bundesjustizminister, setzte sich aber mit seiner Auffassung nicht durch. Die Begründung der Todesstrafe ist keine katholische Spezialität, sondern gehört zum klassischen Naturrecht, wie es im 18. Jahrhundert der Aufklärungsphilosoph Samuel von Pufendorff vertrat.
Warum kam man in «Uri, Schwyz und Amstalden», Luzern inbegriffen, dazu, am längsten an der Guillotine festzuhalten? Eine indirekte Erklärung gibt Schaffhausen, welches 1863 das seit dem Mittelalter gültige Richtschwert durch das französische Hinrichtungsinstrument ablöste. Als «wir» uns von der habsburgischen Hoheit emanzipierten, bedeutete dies für Luzern und die Innerschweizer Landorte die Übernahme der hohen Gerichtsbarkeit. Ausdruck derselben war die Hinrichtung durch das Schwert. Souverän ist, wer zum Beispiel Hingerichtete begnadigen darf, wie der deutsche Kaiser und der französische Präsident. In Luzern und Obwalden traten vor Hinrichtungen der Grosse Rat zu Begnadigungssitzungen zusammen. Jeder einzelne Abgeordnete durfte unter Namensaufruf entscheiden. So interpretierte noch Walter Amstalden die in der Bundesverfassung von 1848 und 1874 garantierte «Souveränität der Kantone». Dabei muss man sehen, dass die Verlierer des Sonderbundskrieges daran besonders gehangen sind. Dies veranlasste die letzten Mohikaner der mittelalterlichen Schweiz, ihre Souveränität mittels Festhalten an der Todesstrafe zu unterstreichen, notfalls zu demonstrieren. Interessant ist, dass in den Briefen, die Begnadigung von Mördern betreffend, sich damals zahlreiche Frauen engagierten – selbst die Witwe des getöteten Polizisten. Doch der Geist von alt Obwalden blieb für die Dauer eines tödlichen Moments stärker.
Hinweis
Pirmin Meier (67) ist Schweizer Autor, Erwachsenenbildner und früherer Gymnasiallehrer. Er lebt in Rickenbach LU.