Das Bundesstrafgericht verurteilte einen Zürcher Finanzfachmann zu 7800 Franken Busse. Er profitierte 2014 von vertraulichen Infos über die bevorstehende Fusion Lafarge-Holcim.
Die Bundesanwaltschaft hatte für den 53-jährigen Finanzfachmann eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten verlangt. Konkret war ihm vorgeworfen worden, zwischen Januar 2013 und April 2014 in sechs Fällen Insiderinformationen aus der Holcim-Gruppe ausgenutzt und damit einen unrechtmässigen Gewinn von 2 Millionen Franken generiert zu haben.
Besonders lukrativ erwies sich gemäss der Anklage der Profit aus dem Kurssprung kurz vor der Fusion des Zementunternehmens Holcim mit seinem französischen Konkurrenten Lafarge. Der Beschuldigte hatte während der eintägigen Hauptverhandlung im November vehement bestritten, bei seinen Derivate- und Aktiengeschäften über Insiderinformationen verfügt zu haben. Er habe seine analytischen Fähigkeiten eingesetzt. Sein Verteidiger plädierte auf Freispruch.
Der Einzelrichter am Bundesstrafgericht kam zum Schluss, dass in fünf der sechs Ereignisfälle kein Insiderwissen nachgewiesen werden konnte. Somit erfolgte ein Freispruch. Bei der Fusion von Holcim und Lafarge sah es der Richter hingegen als erwiesen an, dass vertrauliche Insiderinformationen ausgenutzt wurden. Es gebe zwar keine handfesten Beweise, aber doch eine Indizienkette, die auf eine gute Informationsquelle schliessen lasse. Der Portfoliomanager hätte die Relevanz der Informationen genau einschätzen können. Er habe sein Wissen «skrupellos ausgenutzt» und so die Chancengleichheit für Anleger umgangen.
Bei der Strafzumessung griff der Einzelrichter einzig auf den Bussen-Strafrahmen zurück, der ein Höchststrafmass von 10 000 Franken vorsieht. Der Finanzfachmann muss 7800 Franken be- zahlen. Von einer bedingten Freiheitsstrafe wurde abgesehen. Dazu kommen Ersatzforderungen zu Gunsten der Eidgenossenschaft in Höhe von 1,75 Millionen Franken. Der Hauptbeschuldigte soll 563 000 Franken, die Partnerin fast 1,1 Millionen Franken an den Staat bezahlen. Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil. Sobald die schriftliche Begründung vorliegt, kann innert 30 Tagen Beschwerde vor Bundesgericht eingereicht werden.
Gerhard Lob, Bellinzona