Bei einem Wohnungswechsel fallen oft Reparaturen an. Die Mieter müssten dabei theoretisch nur für Arbeiten aufkommen, die nicht teurer als 150 Franken sind. In der Praxis zahlen sie aber meist mehr als sie müssten - zur Freude der Vermieter.
Am 1. April ist Zügeltag. Bei einem Umzug fallen oft Reparaturen und Instandstellungsarbeiten an. So müssen WC-Schalen oder verkalte Duschschläuche ersetzt, defekte Herdplatten repariert oder Wände neu gestrichen werden. Bei der Frage jedoch, wer für die entstehenden Kosten aufkommen muss, herrscht grosse Verwirrung.
Laut Mietgesetz müssen Mieter lediglich für den so genannten kleinen Unterhalt bis zu einer Kostengrenze von 150 bis maximal 200 Franken selber aufkommen - der Rest geht zu Lasten des Vermieters. (siehe Box)
Doch in der Praxis sieht das anders aus: In acht von zehn Fällen zahlen die Mieter mehr als sie eigentlich müssten. Dies zeigt eine Umfrage des Internet-Vergleichdiensts comparis.ch.
Keine genau festgelegte Grenze
Etwa die Gemüseschubladen im Kühlschrank, Seifenschalen im Badezimmer, WC-Brillen, verkalkter Duschenschlauch ersetzen. Alle kleinen Ausbesserungen und Reinigungen, welche der durchschnittlich begabte Mieter selber erledigen könnte.
Was die Arbeiten betreffe, halte man sich an die Urteile der Mietgerichte von Horgen und Uster. Diese hätten kürzlich entschieden, dass zum kleinen Unterhalt nur Reparaturen gehörten, die «handwerklich normal begabte Mieter selber ausführen können».
Mietvertrag ist nicht sakrosankt
«Dass die Mieter nicht öfter das Gespräch mit dem Vermieter suchen, liegt einerseits daran, dass es vielen zu blöd ist, über vergleichsweise niedrige Beträge zu streiten und andererseits wissen die Mieter oft einfach nicht Bescheid», sagt Spöndling. Laut Comparis wissen nur 57 Prozent der Mieter, was unter kleinem Unterhalt zu verstehen ist.
Klar ist für den Mietrechtexperten, dass Reparaturen nicht mehr als 200 oder 220 Franken kosten dürfen. «Dies gilt sogar dann, wenn der Mietvertrag eine höhere Grenze ansetzt», sagt Sprödling. Zeigt sich ein Vermieter trotz Hinweis auf das Recht uneinsichtig, empfiehlt sich eine Schlichtungsstelle aufzusuchen. (jep)