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Zentralschweiz
Beim Helikopter-Absturz vom 28. September auf dem Gotthard sind zwei Piloten ums Leben gekommen. Gemäss Schlussbericht des militärischen Untersuchungsrichters kann der Crew kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden.
Ein Helikopter vom Typ Eurocopter «Cougar» startete am Morgen des
28. September 2016 in Stans Richtung Gotthardpass. An Bord befanden sich neben der dreiköpfigen Crew ein vierköpfiges französisches Inspektionsteam sowie vier Angehörige der Schweizer Armee. Ziel des Flugs war das Gotthard-Hospiz.
Rund 45 Minuten nach dem Start stürzte die Maschine auf dem Gotthard ab. Wie die Militärjustiz am Donnerstagmorgen mitteilte, kann der Crew beim Absturz kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden.
Mit aufwendigen technischen, fliegerischen, medizinischen und weiteren forensischen Untersuchungen hat der Unfallflug laut des Berichts weitgehend rekonstruiert werden können. «Obwohl der Helikopter in einem Gebiet landete und startete, das von zahlreichen Freileitungen durchzogen wird, kommt der Untersuchungsbericht zum Schluss, dass der Absturz des Helikopters keinem der Piloten und auch nicht dem Loadmaster vorgeworfen werden könne», heisst es in der Mitteilung.
Die Crew habe im Spielraum agiert, den die geltenden Vorschriften den Piloten bezüglich Landungen in kabelverseuchtem Gebiet offenlasse. Ebenso liege kein Hinweis vor, dass die Flug- und Landevorbereitung nicht standardmässig und vorschriftsgemäss durchgeführt worden seien.
Gemäss dem Bericht haben die Passagiere den Helikopter bei drehendem Rotor verlassen. Die Piloten seien während der Landung auf ihren Sitzen geblieben. Rund acht Sekunden nach dem Start berührten die Rotorblätter des Hauptrotors eine Freileitung. Diese sei auf keinen der zur Verfügung stehenden Flughinderniskarten eingezeichnet gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie vorgängig von keinem Crewmitglied bemerkt wurde, heisst es weiter. Die Rotorblätter wurden beschädigt, weshalb der Helikopter Flug- und Steuerungsunfähigkeit wurde und eine Notlandung unmöglich gewesen sei. Die Maschine stürzte ab. Der Loadmaster habe verletzt aus dem Wrack geborgen werden können. Die beiden Piloten kamen ums Leben.
Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung hält der Untersuchungsrichter fest, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Piloten vorliegt. Auch in Bezug auf den Loadmaster ist keine Strafbarkeit ersichtlich. Es bestehe kein Hinweis auf ein sorgfaltswidriges Verhalten, welches unfallkausal gewesen wäre.