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Aktionsbündnis der Urkantone wirft Schwyzer Behörden vor, mit Bewilligungsauflagen gegen geltendes Recht zu verstossen

In mehreren Zentralschweizer Orten sind am 9. Januar bewilligte Kundgebungen für «Meinungsfreiheit und Grundrechte und gegen die Coronawillkür» geplant. Das Aktionsbündnis beschwert sich, weil eine Maskentragpflicht für Redner gilt und die Kundgebung in Schwyz auf 400 Personen beschränkt ist.

Roger Rüegger
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Das Aktionsbündnis hat bereits die Kundgebung im November in Lachen organisiert.

Das Aktionsbündnis hat bereits die Kundgebung im November in Lachen organisiert.

Bild: Ennio Leanza / Keystone (Lachen, 21. November 2020)

Das Aktionsbündnis Urkantone für eine vernünftige Coronapolitik veranstaltet am 9. Januar 2021 eine Kundgebung auf dem Hauptplatz in Schwyz. Die Organisation setzt sich ein für «Meinungsfreiheit und Grundrechte sowie gegen die Coronawillkür». Aufgrund der – aus der Sicht des Aktionsbündnis – «massiv einschränkenden Bewilligungsauflagen» sind maximal 400 Personen zugelassen. Aus diesem Grund finden parallele Kundgebungen in den Urkantonen in Altdorf, Stans und Sarnen mit Liveübertragungen auf Grossleinwand statt.

Die Kundgebungen sind bewilligt. Das Aktionsbündnis kritisiert jedoch «die völlig überzogenen Bewilligungsauflagen auf das Schärfste», wie es in einer Medienmitteilung vom Montag heisst. Die Schwyzer Behörden hätten sich selber zum Ziel gesetzt, ein zweites Lachen mit allen Mitteln zu verhindern. Zur Erinnerung: Am 21. November waren rund 1000 Teilnehmer an einer Kundgebung in Lachen. Die Mehrheit hielt sich nicht an die Maskentragepflicht.

Grosse Hürden für Organisatoren

Das Aktionsbündnis Urkantone glaubt daher, dass nun bereits im Vorfeld von Kundgebungen Hürden um Hürden aufgebaut werden. In Einsiedeln seien die Auflagen so rigoros gewesen, dass eine bereits geplante Kundgebung des Vereins FriedVoll habe abgesagt werden müssen. Für Schwyz gelte Ähnliches:

«Die Bewilligungsauflagen sind monströs und zielen darauf ab, die Veranstalter mürbe zu machen, damit sie aufgeben.»

Diesem Vorwurf begegnet Florian Grossmann, Chef-Kommunikation der Kantonspolizei Schwyz, mit folgender Antwort: «Für die Erteilung der Bewilligung hat das Polizeikommando die Lehren aus der Kundgebung von Lachen vom 21. November berücksichtigt, als die Auflagen der Bewilligungsbehörden nicht umgesetzt worden sind.»

Im Gespräch mit den Verantwortlichen der Kundgebung vom 9. Januar 2021 habe die Polizei unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für die Erteilung einer Bewilligung die Auflagen ohne Einschränkungen eingehalten werden müssen.

Beschränkung aufgrund des Sicherheitsaspekts

Diese Auflagen würden gegen geltendes Recht verstossen, behauptet das Aktionsbündnis Urschweiz. «Insbesondere die Beschränkung auf 400 Teilnehmer auf dem Hauptplatz, wo weit über 1'000 Personen Platz hätten.» Dazu Grossmann:

«Sämtliche Auflagen erfolgten in Absprache mit dem für den Hauptplatz zuständigen Strassenträger. Die maximale Teilnehmerzahl von 400 Personen wurde unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte wie Sicherheit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der übrigen Bevölkerung festgelegt.»

Das Bündnis hat eine andere Sichtweise. Das in der Bundesverfassung garantierte und verankerte Demonstrationsrecht der freien Schweizer Bürger werde mit Füssen getreten, wird in der Mitteilung moniert. Grossmann betont, dass mit der Erteilung der Bewilligung das in der Bundesverfassung verankerte Demonstrationsrecht garantiert werde. Und er unterstreicht: «Damit die Sicherheit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Bevölkerung gewährleistet werden kann, haben die Behörden verschiedene Auflagen beschlossen.»

Diese gehen für die Organisatoren der Kundgebung viel zu weit. Besonders stossend finden sie die Auflage einer Maskentragpflicht für Redner auch während der Rede. Eine Gesichtsmaske behindere die freie Rede vor einer Versammlung und schränke die Ausdrucksfähigkeit und Mimik, die zur Rede gehöre, stark ein. Das Schwyzer Sicherheitsdepartement gehe mit der Maskentragpflicht für Redner auf Kundgebungen verfassungswidrig über die Kundgebungseinschränkungen in der Covid-19-Verordnung hinaus.

Grossmann entgegnet, dass die Auflagen der Bewilligung der Kantonspolizei Schwyz unter anderem auf der Covid-19-Verordnung und der besonderen Lage basiere. So müssten Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei politischen und zivilgesellschaftliche Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen. Ausnahmen gelten für Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.