Zwei Gerichte haben einen Mann für versuchte vorsätzliche Tötung verurteilt. Auch der Gang ans Bundesgericht bringt ihm keinen Freispruch.
Eine familieninterne Auseinandersetzung ist auf einem Spielplatz eskaliert und endete blutig. Im April 2018 wollte ein damals 27-jähriger serbischer Staatsangehöriger seine Tochter in einer Luzerner Landgemeinde besuchen. Das Kind wohnte bei seiner von ihm getrennt lebenden Frau. Als der Mann das Grundstück betrat, wurde er von seinem Schwiegervater vor dem Wohnhaus abgefangen. Dieser war nicht gut zu sprechen auf den Gatten seiner Tochter und versperrte ihm den Weg.
Aus einem Wortgefecht entwickelte sich ein handfester Streit. Der ältere Mann packte den jüngeren gemäss Anklageschrift der Luzerner Staatsanwaltschaft am Kragen. Bei der Auseinandersetzung griff der junge Mann zu einem Messer und fügte seinem Widersacher mehrere Verletzungen zu.
Das Luzerner Kriminalgericht verurteilte den Mann im September 2020 zu fünfeinhalb Jahren und zwölf Jahren Landesverweis. Dagegen legte dieser Berufung ein. Das Kantonsgericht betätigte das Urteil der Vorinstanz im August 2022 und legte die Strafe sogar noch höher an. Unter anderem mit der Begründung, das Vorgehen sei geeignet gewesen, den Tod herbeizuführen. Gegen das Urteil von sechs Jahren und vier Monaten sowie zehn Jahren Landesverweis legte der Mann ebenfalls Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Insbesondere die Dauer der Landesverweisung hat er angefochten. Unter anderem, weil dabei nur das Delikt berücksichtigt worden sei. Dem Kontext als familiärer Konflikt, seinem positiven Verhalten seit der Tat, seinen stabilen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sowie der Beziehung zu seiner Tochter, welcher er Unterhaltsbeiträge bezahle, würden zu Unrecht keinerlei Beachtung geschenkt, ist im Urteil aufgeführt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutheissen, «da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war», heisst es im Urteil.