Im Kanton Schwyz soll das Archivwesen in einem eigenen Gesetz geregelt werden. Damit soll die Verordnung von 1994 ersetzt und die bisherige Praxis der Archive weitergeführt werden.
Die geltenden Bestimmungen würden die Anforderungen an eine zeitgemässe Archivierung nicht mehr erfüllen, teilte die Schwyzer Regierung am Donnerstag mit. Neue Herausforderungen stellten etwa die Archivierung elektronischer Unterlagen, das Informationsrecht und der Datenschutz dar.
Das neue Archivgesetz umfasst 24 Paragraphen und regelt die Begriffe, die Pflicht zur Führung von Archiven, die Aufgaben der Archive sowie die Grundsätze der Archivierung. Es gilt für das Staatsarchiv, das Bundesbriefmuseum, Registraturen und Ablagen der Departemente, Ämter, Dienststellen, Anstalten und Gerichte des Kantons, Bezirke, Gemeinden, Zweckverbände und teilweise auch für Korporationen und die Landeskirchen.
Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, ihre Akten nach einer Zeit der Aufbewahrung in ihren Registraturen und Ablagen dem zuständigen Archiv anzubieten. Die generelle Schutzfrist, ab wann Akten frei zugänglich werden, bleibt bei 35 Jahren. Besonders schützenswerte Personendaten sind 50 Jahre lang geschützt.
Gemäss dem Gesetzesentwurf muss national bedeutendes Archivgut im Bundesbriefmuseum ausgestellt werden. Details der digitalen Archivierung werden nicht im Gesetz sondern in den Vollzugsbestimmungen geklärt. Das Staatsarchiv prüft dabei eine E-Archiv-Lösung, die von anderen staatlichen Ebenen adaptiert werden kann. (sda)