Nun ist klar: Die Abstimmung über den Abschnitt 2 der Südumfahrung Küssnacht ist gültig. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat die Stimmrechtsbeschwerde zweier Küssnachter abgewiesen.
Nachdem sich die Küssnachter deutlich für den Abschnitt 2 der Südumfahrung ausgesprochen hatten, reichten zwei Einwohner eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie stellten den Antrag, dass die am 21. Mai vom Souverän angenommene Sachvorlage aufgehoben wird.
In der Beschwerde wurde dem Bezirksrat vorgeworfen, dass er die Bürger in der Botschaft zur Abstimmung in die Irre geführt habe: «Der mit der Etikette ‹Verpflichtungskredit› verkaufte Baukredit sei ein Investitionsbeitrag an den Kanton, mithin an Dritte.» Nun liegt der Entscheid des Verwaltungsgerichts vor. Die Abstimmung ist gültig, und an der Botschaft zum Abschnitt 2 der Südumfahrung wird nichts beanstandet. «Soweit die Beschwerdeführer dem Bezirksrat vorwerfen, er habe die Stimmberechtigten mit seiner Botschaft zum Sachgeschäft irreführend informiert, rügen sie formelle Mängel», heisst es im Entscheid des Verwaltungsgerichts.
Der Bezirksrat führe zu Recht aus, dass diese Mängel bereits nach Erhalt der Botschaft, mithin bereits vor der Bezirksversammlung erkennbar gewesen seien. Sie hätten also bereits nach Erhalt der Botschaft zur Bezirksgemeinde vom 3. April 2017 nach Treu und Glauben gerügt werden können und müssen. Die erstmalige Geltendmachung der Beschwerdeführer nach der durchgeführten Urnenabstimmung sei somit verspätet. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführer Verfahrensmängel rügen. Diese rügten in ihrer Beschwerde auch inhaltliche Mängel. Der Beschluss verletze kantonales Recht in der Strassen- sowie Finanzhaushaltsgesetzgebung und die Einheit der Materie. Materielle Mängel können aber bis zehn Tage nach der Abstimmung vorgebracht werden.
Die Beschwerdeführer kritisieren zudem den Kostenteiler zwischen Bezirk und Kanton. Dieser sei zu Ungunsten des Bezirks. Der Kanton übernimmt 41 Prozent, der Bezirk steuert 59 Prozent an die Gesamtkosten bei. Die Beschwerdeführer haben einen Kostenanteil von unter 30 Prozent für den Bezirk errechnet. Das Verwaltungsgericht betont, dass der Bezirksrat das kantonale Strassengesetz nicht verletzt hat. Einerseits haben sich Kanton und Bezirk auf einen Kostenverteiler geeinigt, andererseits hat der Küssnachter Souverän diesem Kostenverteiler zugestimmt.
Weiter machten die Beschwerdeführer den Vorwurf, dass es sich nicht um einen Verpflichtungskredit, sondern um einen Baukostenbeitrag an den Kanton handle. Deswegen sei der Abschreibungssatz von 8 Prozent nicht zulässig. Hier stimmt das Verwaltungsgericht den Argumenten teilweise zu. Die vom Kanton geduldete Praxis der Schwyzer Bezirke und Gemeinden ist bei mit dem Kanton finanzierten Strassenbauprojekten nicht einheitlich. Auffällig sei aber immerhin, dass die grösseren Beiträge durchwegs wie Investitionen für Bauten und Anlagen abgeschrieben werden und nur die weniger hohen Kostenbeiträge als Investitionsbeiträge mit 25 Prozent amortisiert würden, so das Verwaltungsgericht. Die unterschiedliche Handhabung sei dem Kanton als Aufsichtsbehörde bekannt und werde geduldet. Es könne nicht gesagt werden, die Stimmberechtigten seien mit der aufgezeigten Folgekostenrechnung irregeführt worden.
Zum Vorwurf, die Vorlage verletze das Gebot der Einheit der Materie, schreibt das Verwaltungsgericht zwar, dass die vorgenommene Zusammenfassung in einer Vorlage legitim sei.
«Wir haben grundsätzlich erwartet, dass der Entscheid zu unseren Gunsten ausfällt», sagte Bezirksammann Michael Fuchs gestern. Nun gelte es, die Grundlagen für die weitere Planung und Ausführung für den Abschnitt 2 mit dem Kanton zu klären. Die beiden Beschwerdeführer haben sich noch nicht entschieden, ob sie Beschwerde beim Bundesgericht erheben werden.
Edith Meyer
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