Eine Bushaltestelle in Root sollte so gebaut werden, dass Rollstuhlfahrer auf der ganzen Länge autonom einsteigen können. Diese Forderung einer Stiftung wurde vom Kantonsgericht aus Kostengründen allerdings abgelehnt.
Das Luzerner Kantonsgericht hat vor kurzem eine Beschwerde der Stiftung zur Förderung einer behindertengerechten baulichen Umwelt abgewiesen. Die Stiftung wollte bei einer neu geplanten Bushaltestelle in Root die Haltekanten auf der ganzen Länge mit der Höhe von 22 Zentimetern ausgeführt haben. Dies, um ein «autonomes und hindernisfreies Ein- und Aussteigen für alle mobilitätsbehinderte Menschen zu ermöglichen». Die Bushaltestelle soll bei der Einmündung der Wiesstrasse in die Kantonsstrasse errichtet werden (siehe Grafik).
Der Luzerner Regierungsrat bewilligte für die Haltestelle im September 2017 eine sogenannte Kissen-Lösung. Diese sieht eine Kantenhöhe von 22 Zentimetern im Bereich der ersten und zweiten Türe vor, im restlichen Bereich wäre die Kante jedoch lediglich 16 Zentimeter hoch. Mobilitätsbehinderte Menschen würden somit auf einer Länge von zehn Metern selber einsteigen können. Im restlichen Bereich wären sie aber auf die Hilfe des Buschauffeurs angewiesen. Gegen diesen Entscheid hat die Stiftung im Oktober 2017 deshalb eine Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht.
In seiner Begründung hält das Gericht fest, dass «wenn immer möglich und mit verhältnismässigem Aufwand eine Baute oder Anlage so auszuführen sei, dass die öffentlichen Verkehrsmittel durch mobilitätsbehinderte Menschen selbstständig, autonom und spontan benutzt werden können.»
In Root sollen nun lediglich 10 Meter der Haltestelle und nicht die ganzen 27 Meter nach diesen Grundsätzen gebaut werden. Denn die Mehrkosten für einen durchgängig niveaugleichen Ein- und Ausstieg werden im Urteil mit 100000 Franken beziffert. Dies, weil dazu die Haltestelle verlängert werden müsste, was laut dem Kantonsgericht unverhältnismässig ist. Die Mehrkosten hätten rund 5 Prozent der Gesamtkosten oder rund 15 Prozent des kantonalen Teilprojektes Bushaltestellen ausgemacht.
Das Urteil des Kantonsgerichtes ist nun rechtskräftig, die Stiftung hat dagegen keine Beschwerde eingereicht. Geschäftsleitungsmitglied und Architekt Joe A. Manser erklärt, warum: «Das Urteil ist eine minimale Lösung für unser Anliegen. Positiv ist immerhin, dass der Mindeststandard von 22 Zentimetern für die zweite Türe gilt. Das ist richtungsweisend für künftige Haltestellen und solche, die erneuert werden müssen.» Mit den 10 Metern, die einen hindernisfreien Einstieg ermöglichen, werde das Behinderten-Gesetz von 2004 eingehalten. Das Gesetz schreibt für den öffentlichen Verkehr vor, dass die Benutzung der zweiten Türe autonom und hindernisfrei sein muss. Die Umsetzung der Vorschrift muss bis 2024 erfolgen.
Dazu sagt Manser: «Die Busbetriebe haben zwar einen Grossteil der Busse modernisiert, jedoch die Haltestellen in den letzten Jahren vernachlässigt. Die Haltestellen passen so noch nicht zu den modernen Bussen. Doch bis ins Jahr 2024 muss das angepasst werden.»
Manser betont, dass der hindernisfreie Einstieg für alle Passagiere gut sei und entsprechend gerne benutzt werde: «Mit einem Rollstuhl, einem Rollator, einer Gehbehinderung oder mit einem Kinderwagen ist der niveaugleiche Einstieg praktisch.» Untersuchungen hätten ergeben, dass so schneller ein- und ausgestiegen werden kann – und auch der Fahrplan besser eingehalten wird. «Das spart also nicht nur Zeit, sondern auch Geld.»
«Wir wollten für alle Passagiere diesen Einsteige-Komfort.»
Ist ein komfortabler Einstieg aber nur bei einer Türe vorhanden, dann ist der Platz dort schnell einmal voll. Auch Rollstuhlfahrer finden so häufig keinen Platz mehr. Manser: «Das war der Hauptgrund der Einsprache. Wir wollten für alle Passagiere diesen Einsteige-Komfort.»
Beat Husmann, Bauberater bei der Fachstelle hindernisfrei Bauen Luzern übt ebenfalls Kritik am Urteil: «Für Menschen mit Behinderung ist es unbefriedigend, es verhindert ihnen eine flexible Nutzung.» Es sei viel zu wenig auf den Gesamtzusammenhang und zu stark auf die Kosten geachtet worden. Positiv findet Husmann aber, dass das Urteil richtungsweisend für die noch hängige Beurteilung der beiden Bushubs in Ebikon und in Wolhusen sein könne. «Bei beiden Projekten sind teilweise Haltekanten mit lediglich 16 anstelle der geforderten 22 Zentimeter geplant. Das führte zu Einsprachen.»