ERBSCHAFTEN: Gleiche Rechte für Stiefkinder

Wenn Stiefkinder erben, zahlen sie massiv mehr Steuern als leibliche Kinder. Das sei nicht mehr zeitgemäss, bemängelt ein Jurist und ruft die Politik an.

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Bernhard Stadelmann wehrt sich gegen die Ungleichbehandlung von Stiefkindern bei einer Erbschaft. (Archivbild Guido Röösli/Neue LZ)

Bernhard Stadelmann wehrt sich gegen die Ungleichbehandlung von Stiefkindern bei einer Erbschaft. (Archivbild Guido Röösli/Neue LZ)

Stiefkinder sind in den meisten Luzerner Gemeinden bei einer Erbschaft leiblichen Kindern gegenüber massiv schlechter gestellt. So beträgt die Erbschaftssteuer für Nachkommen in den meisten Gemeinden gerade mal 1 Prozent. Demgegenüber gilt für Stiefkinder ein Satz von bis zu 20 Prozent. So musste ein Luzerner Erbe, der von der zweiten Ehefrau seines Vaters adoptiert wurde, nach deren Tod für ihr Erbe von 900'000 Franken dem Staat rund 350'000 Franken an Erbschaftssteuern abliefern. Dies, weil er – dem Gesetz nach – «nicht verwandt» war.

«Der Kanton klammert sich an einem überholten Familienbild fest»
Gegen die Ungleichbehandlung wehrt sich der Horwer Rechtsanwalt und Notar Bernhard Stadelmann. «Eine solche Regelung verstösst gegen das Rechtsgefühl und widerspricht einer modernen Familienpolitik.» Er regt in einer Petition an den Kantonsrat an, dass Stiefkinder und leibliche Nachkommen im Erbrecht gleichgestellt werden.

Stiefkinder erlebten mit dem Stiefelternteil in der Regel eine genauso enge Beziehung wie mit dem leiblichen
Elternteil, begründet Stadelmann. Zudem sei es heute
vielfach Tatsache, dass ein Partner Kinder aus früheren Beziehungen mit in die Ehe einbringe. Hohe Scheidungsraten würden in der heutigen Gesellschaft dazu beitragen, dass immer mehr Familien als Patchwork-Familien zusammenlebten. «Weshalb Stiefkinder im Erbfall steuerrechtlich gegenüber ihren Stiefgeschwistern benachteiligt werden, lässt sich nicht sachlich begründen», sagt der Jurist. «Mit der ungleichen Besteuerung klammert sich der Kanton an einem überholten Familienbild fest.»

Die Umgehung der Steuerbelastung für Stiefkinder ist möglich
Gemäss dem Beratungsdienst Vermögenszentrum (VZ) bestehen aber Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer teilweise – legal – zu umgehen. Beispielsweise mit einer Schenkung zu Lebzeiten, die mit einer Nutzniessung verbunden ist. Dabei darf der Nutzniesser den Vermögensteil zwar nicht ausgeben, die Erträge daraus aber behalten.

Ausserdem lässt sich die Steuerbelastung für Stiefkinder umgehen – wenn die Eltern verheiratet sind –, indem man das Erbe zuerst dem leiblichen Elternteil vererbt, der es dem Kind später steuerfrei weitervererbt.

Thomas Oswald

Den ausführlichen Artikel lesen Sie am Mittwoch in der Neuen Luzerner Zeitung.