Nach spektakulärem Diebstahl: Luzerner Ermittlern unterläuft ein filmreifer Fehler

Der Mitarbeiter eines Geschäfts in der Luzerner Altstadt soll Luxusuhren im Wert von mehr als 100 000 Franken gestohlen haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit Monaten – hat sich dabei aber einen gröberen Schnitzer geleistet.

Lena Berger
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Der Mitarbeiter eines Luzerner Uhrengeschäfts wird verdächtigt, zahlreiche Luxusuhren gestohlen zu haben. (Symbolbild: Gaetan Bally/Keystone)

Der Mitarbeiter eines Luzerner Uhrengeschäfts wird verdächtigt, zahlreiche Luxusuhren gestohlen zu haben. (Symbolbild: Gaetan Bally/Keystone)

Es ist eine Szene, die man aus amerikanischen Filmen bestens kennt: Ein Polizist schnappt einen Verbrecher, legt ihn in Handschellen und verliest ihm – meist in rasendem Tempo – seine Rechte. «Sie haben das Recht zu schweigen», heisst es dann. Und: «Sie haben das Recht, einen Anwalt beizuziehen. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen einer gestellt.»

Seit 2011 ist dieses Vorgehen, in den USA als «Miranda Warning» bekannt, auch in der ganzen Schweiz ausdrücklich vorgeschrieben: Polizei oder Staatsanwaltschaft müssen beschuldigte Personen zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinweisen, dass sie einen Verteidiger beiziehen dürfen, den sogenannten «Anwalt der ersten Stunde.» Doch genau das, hat die Staatsanwaltschaft Luzern in einem aktuellen Fall nicht gewährt, wie ein Urteil des Kantonsgerichts zeigt.

Polizei fand zahlreiche Luxusuhren in der Wohnung

Die Sache hat sich folgendermassen zugetragen: Im letzten August erfuhr die Staatsanwaltschaft durch die Luzerner Polizei von seltsamen Vorkommnissen in einem Uhrengeschäft. Es wurde vermutet, dass es zu gröberen Diebstählen gekommen ist. Die Untersuchungsbehörden ordneten daraufhin eine technische Überwachung an, um dem unbekannten Täter auf die Spur zu kommen.

Die Massnahme zeigte Erfolg. Einer der Mitarbeiter geriet ins Visier der Ermittler. Im Oktober dann schlugen Polizei und Staatsanwaltschaft zu: Der Verdächtige wurde festgenommen und es wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde eine grosse Zahl Uhren gefunden. Deren Wert dürfte sich gemäss Schätzungen auf mehr als 100 000 Franken belaufen.

Verteidiger fehlte bei der Befragung

Tags darauf kam es zu einer ersten Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Der Verdächtige verlangte gemäss Protokoll nach seinem Rechtsanwalt. Beigezogen wurde dieser aber nicht. Und so war der Verteidiger nicht zugegen, als sein Mandant ein weitgehendes Geständnis ablegte.

Nun stellt sich die Frage, ob die «Beichte» im weiteren Untersuchungsverfahren überhaupt verwendet werden darf. Der Anwalt, der den Mann inzwischen vertritt, ist klar der Meinung, dass das Befragungsprotokoll bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss gehalten und danach zerstört werden muss. Grund: Die Anwesenheit eines Verteidigers wäre aus seiner Sicht juristisch notwendig gewesen. Dies ist der Fall, wenn einer beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht – was vorliegend zutreffe. Das Geständnis sei ein rechtswidrig erlangter Beweis, so der Anwalt. Er beschwerte sich deshalb offiziell beim Kantonsgericht Luzern.

Bei dem hohen Deliktbetrag war klar, dass eine längere Freiheitsstrafe droht

Dort verteidigte die Staatsanwaltschaft ihr Vorgehen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass zum Zeitpunkt der Hafteinvernahme noch gar nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um einen Fall der sogenannten «notwendigen Verteidigung» handeln könnte. Die Untersuchungsbehörde argumentierte, dass die Einsetzung eines Verteidigers erst ab dem elften Hafttag zwingend vorgeschrieben sei.

Das Kantonsgericht lässt diese Ausrede nicht gelten. Aufgrund der tags zuvor sichergestellten Beute sei klar gewesen, dass dem Mann bei einer Verurteilung eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr droht. «Damit bestand ein hinreichender Grund für die Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung», schreibt das Gericht in seinem Urteil.

Protokoll wird aus den Akten genommen

Die Richter haben sich weiter mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Geständnis trotzdem verwendet werden darf. Das kann vorkommen, wenn die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise unerlässlich ist zur Aufklärung von schweren Straftaten. Das sei aber nicht der Fall, so das Gericht. Und zwar, weil der Mann in den späteren Befragungen und in Anwesenheit des Verteidigers erneut Aussagen gemacht hat, die ihn selber belasten. Der Diebstahl lasse sich also auch ohne das erste Befragungsprotokoll aufklären.

Menschen machen Fehler – das gilt auch für Staatsanwälte. Eben deshalb haben Beschuldigte das Recht, auch Entscheide der Untersuchungsbehörden gerichtlich überprüfen zu lassen. So lässt sich zu einem frühen Stadium des Untersuchungsverfahrens sicherstellen, dass keine rechtswidrigen Beweise den Weg in die Anklageschrift finden. Diese wurde dem Gericht übrigens noch nicht übergeben, es steht auch noch kein Gerichtstermin fest. Es gilt also – trotz Geständnis – die Unschuldsvermutung.