Der junge Mann, der im Januar 2020 inmitten einer Menschenmenge einen Knallkörper zündete, soll mit einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten bestraft werden. Dies entscheidet die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.
Im Januar 2020 zündete ein Mann am Guuggertreffen in Willisau inmitten einer Menschenmenge einen Böller. Der Abstand zu den nächsten Feiernden in der Festhalle betrug dabei zirka drei Meter. Damit verstiess der damals 18-Jährige gegen mehrere fundamentale Sicherheitsregeln und gefährdete andere Menschen und fremdes Eigentum.
Dass sich der Vorfall wie beschrieben zugetragen hat, ist unbestritten – selbst der Beschuldigte legte noch am Tatort ein entsprechendes Geständnis ab. Er gab zu, dass er sich bei der Aktion, bei welcher glücklicherweise niemand verletzt wurde, «eigentlich gar nichts überlegt» habe. Weniger klar ist hingegen, wie die Tat aus rechtlicher Sicht geahndet werden soll. Zunächst sah es so aus, als käme der Mann mit einer bedingten Geldstrafe von 4800 Franken davon. Sie wurde ihm im März des letzten Jahres vom Bundesstrafgericht in Bellinzona auferlegt. Das Gericht sprach den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs – der Mann hatte sich trotz eines Betretungsverbots in die Festhalle begeben – und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht schuldig.
Gegen das Urteil reichte die Bundesanwaltschaft Berufung ein. Sie forderte, dass der Mann mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft werden soll, weil er ihrer Ansicht nach in verbrecherischer Absicht gehandelt habe. Der Beschuldigte sei sich der möglichen Gefahr für die anwesenden Personen bewusst gewesen, zumal er nach eigenen Angaben nicht zum ersten Mal pyrotechnische Gegenstände anzündete, argumentierte die Bundesanwaltschaft. Folglich habe der Mann mit seiner Aktion die Körperverletzung von Dritten – beispielsweise durch ein Gehörtrauma oder eine Verbrennung – zumindest in Kauf genommen.
Der Beschuldigte seinerseits bestreitet, in verbrecherischer Absicht gehandelt zu haben. Die Zündung des Böllers sei «gänzlich ohne schädigende Hintergedanken» erfolgt. Er habe als damals 18-Jähriger lediglich den Erwartungen der Gruppe gefallen wollen und angesichts seiner Alkoholisierung, der ausgelassenen Stimmung sowie einer Horde anfeuernder Personen nicht mehr über die Konsequenzen seines Handelns nachgedacht.
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts stellt sich in diesem Punkt auf die Seite des Beschuldigten. Der Mann habe die «Verwirklichung des Gefahrenpotenzials» nicht gewollt, heisst es im Urteil. Damit bleibt es bei der Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht.
Erfreulich ist das vorliegende Urteil aus Sicht des Mannes trotzdem nicht. Die Berufungskammer beurteilt die Strafzumessung nämlich anders als die Vorinstanz und spricht eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und eine Geldstrafe von 600 Franken aus, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Grund für diese Anpassung ist, dass die Berufungskammer die objektive Schwere der Tat als erheblich einstuft, und nicht wie die Vorinstanz im mittleren Bereich ansiedelte. Ausserdem qualifizieren die zwei Richterinnen und der Richter das subjektive Tatverschulden nicht mehr als leicht. Sie verweisen diesbezüglich darauf, dass sich der Mann trotz gewisser Erfahrungen mit pyrotechnischen Gegenständen über die Sicherheitsvorschriften hinweggesetzt habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Hinweis: Urteil CA.2021.10