HOOLIGAN: Beschwerde gegen Beitritt zu Konkordat

Der Beitritt Luzerns zum Hooligan-Konkordat wird ein Fall für Lausanne. Die postulierte Verletzung der Unschuldsvermutung und des Rechts auf wirksame Beschwerde werden von den Beschwerdeführern gerügt.

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Gezündete Pyro in einer Pause eines Fussballspiels. (Symbolbild EQ)

Gezündete Pyro in einer Pause eines Fussballspiels. (Symbolbild EQ)

Die neu vorgesehene Definition von Transport von Feuerwerkskörpern als Gewaltakt sowie die Empfehlung von Stadionverboten würden gegen Bundesrecht verstossen, bemängelt der Verein «Referendum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)». Ebenso sei aufschiebende Wirkung beantragt worden, um das Inkrafttreten des Konkordats auf den 1. Januar 2010 zu verhindern.

In seiner Stellungnahme zu diesem Antrag müsse der Kantonsrat vor allem begründen, weshalb in Luzern über ein Jahr nach der Aufhebung der Haftüberprüfungsbestimmung der BWIS-Verordnung Zürich durch das Bundesgericht diese richterliche Kompetenz in Luzern immer noch nicht auf Gesetzesstufe geregelt ist, wie es weiter heisst.

Am 8. September 2008 hat der Kantonsrat von Luzern das Dekret über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erlassen und damit den Beitritt zum Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen beschlossen. Gegen diesen Beschluss wurde erfolgreich das Referendum ergriffen. Am 17. Mai 2009 hat das luzerner Stimmvolk den Konkordatsbeitritt jedoch mit rund 90% Ja-Stimmen gutgeheissen.

scd