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Zentralschweiz
Luzern
Eine ehemalige Mitarbeiterin der Schlichtungsbehörde fechtet ihre fristlose Kündigung vor Bundesgericht an. Sie erhält eine Abfuhr – vorerst.
Am Tag der Entlassung aus der knapp zehntägigen Untersuchungshaft wegen Verdachts auf Drogenhandel erhielt die Mitarbeiterin einer Luzerner Schlichtungsbehörde die fristlose Kündigung. Trotz Unschuldsvermutung verlor sie ihre Stelle. Die Verantwortlichen der Schlichtungsstelle nannten erst das Strafverfahren, später dann allerdings Manipulationen am Zeiterfassungssystem als Grund für die Entlassung.
Im letzten Dezember entschied das Luzerner Kantonsgericht, dass die fristlose Kündigung formell rechtswidrig erfolgt sei. Sprich: Die Regeln wurden von den Zuständigen bei der Schlichtungsstelle nicht eingehalten. Im Kündigungsschreiben war nicht auf den Rechtsmittelweg verwiesen worden und die Betroffene erhielt keine Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge darzulegen (wir berichteten). Ansonsten beurteilte das Kantonsgericht die Entlassung als gerechtfertigt.
Obwohl die entlassene Mitarbeiterin teilweise Recht erhielt, wollte sie den Entscheid nicht akzeptieren. Vom Bundesgericht verlangte sie, die fristlose Kündigung sei formell sowie materiell als rechtswidrig und somit als ungerechtfertigt zu bewerten.
Nun liegt ein Urteil aus Lausanne vor. Doch zum Vorgehen der Luzerner Behörden haben sich die Bundesrichter noch nicht geäussert. Der Grund: Das oberste Gericht will sich nicht zweimal mit dem gleichen Fall beschäftigen und tritt deshalb auf die Beschwerde der Mitarbeiterin nicht ein. Denn noch ist nicht geklärt, ob und in welcher Höhe der Kanton Schadenersatz zahlen muss.
Eine Frage, mit der sich dann womöglich wiederum das Bundesgericht auseinandersetzen müsste. Deshalb halten die Richter im Urteil fest: «Die Beschwerdeführerin kann den Entscheid über die Rechtmässigkeit der Kündigung später zusammen mit demjenigen über einen allfälligen Schadenersatzanspruch vor Bundesgericht anfechten.» Bevor die Mitarbeiterin allenfalls Geld vom Kanton erhalten wird, bekommt sie eine Rechnung: Die Gerichtskosten von 500 Franken muss sie selbst bezahlen.
Bundesgerichtsurteil C_130/2018