KANTON LUZERN: Sozialhilfegesetz in Vernehmlassung

Der Kanton Luzern braucht ein neues Sozialhilfegesetz. Grund: Das geltende Gesetz aus dem Jahr 1989 ist überholt und unübersichtlich. Ein neuer Gesetzesentwurf soll nun helfen, Sozialhilfemissbrauch noch gezielter vorzubeugen. Die Vernehmlassung dauert bis Mitte Juni.

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Eine wesentliche Änderung im totalrevidierten Sozialhilfegesetz: Die Mutterschaftsbeihilfe soll in die wirtschaftliche Sozialhilfe integriert werden. (Symbolbild Mutterschaft) (Bild: Archiv Neue LZ)

Eine wesentliche Änderung im totalrevidierten Sozialhilfegesetz: Die Mutterschaftsbeihilfe soll in die wirtschaftliche Sozialhilfe integriert werden. (Symbolbild Mutterschaft) (Bild: Archiv Neue LZ)

Seit 1989 haben sich gemäss dem kanton die Anforderungen an die Sozialhilfe grundlegend verändert. Das derzeit geltende Gesetz sei gemäss einer Mitteilung überholt und aufgrund verschiedener im Laufe der zeit vorgenommener Änderungen unübersichtlich geworden. Der Luzerner kantonsrat hat zudem diverse parlamentarische Vorstösse überwiesen, die den inhalt des Sozialhilfegesetzes betreffen. Mit einem totalrevidierten Sozialhilfegesetz sollen verschiedene Aufträge des Parlaments umgesetzt werden.

Im Auftrag der Regierung hat eine Projektgruppe, in der auch drei Mitarbeiter des Verbandes Luzerner Gemeinden VLG mitgewirkt haben, einen bericht mit Empfehlungen für die Totalrevision des Sozialhilfgesetzes erarbeitet. Auf der Grundlage dieses Berichtes wurde die Vernehmlassungsbotschaft zu einem neuen Sozialhilfegesetz erfasst. Die Vernehmlassungsfrist beträgt vier Monate und endet am 14. Juni.

Sozialhilfemissbrauch noch gezielter vorbeugen

Die Vernehmlassungsbotschaft sieht ein besser gegliedertes, inhaltlich gestrafftes und sprachlich angepasstes Sozialhilfegesetz vor. Anhand von Wirkungszielen kann bestimmt werden, was mit der Sozialhilfe erreicht werden soll. Der Gesetzesentwurf sieht auch eine Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfebehörden untereinander und mit anderen Institutionen vor. Dabei soll die Möglichkeit, Auskünfte einzuholen verbessert und der Einsatz von Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren ausdrücklich geregelt werden. «Durch einen verbesserten Austausch unter den Sozialhilfebehörden und anderen Institutionen kann Sozialhilfemissbrauch in Zukunft noch gezielter vorgebeugt werden», ist Regierungsrat Guido Graf überzeugt.

Aufgabenübertragung an Dritte

Wesentliche Änderungen sind bei der Mutterschaftsbeihilfe sowie der Sozialhilfe an EU/EFTA-Angehörige und Personen aus dem Asylbereich vorgesehen. Um den administrativen Aufwand der Gemeinde-Sozialämtern zu reduzieren, soll die Mutterschaftsbeihilfe in die wirtschaftliche Sozialhilfe integriert werden. Personen aus dem EU/EFTA-Raum mit dem Ausweis L sollen von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden, sofern sie sich nach einem Verlust der Arbeitsstelle in der Schweiz aufhalten oder zur Stellensuche einreisen. Im Asylbereich soll entsprechend dem Abgeltungssystem des Bundes die Personengruppe der vorläufig Aufgenommenen in der Sozialhilfe gleich behandelt werden wie asylsuchende Personen. Zudem ist vorgesehen, die Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsbereich in Zukunft generell an Dritte und nicht nur wie bisher an Hilfswerke übertragen zu können. Laut Guido Graf ist diese Anpassung notwendig, damit eine öffentliche Ausschreibung des Asyl- und Flüchtlingsauftrages möglich wird.

Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Auswirkungen des neuen Sozialhilfegesetzes keine personellen Auswirkungen zu Lasten der Gemeinden und des Kantons haben werden. Was die finanziellen Auswirkungen anbelangt ist – soweit dies zum heutigen Zeitpunkt abschätzbar ist – keine Kostensteigerung anzunehmen.

pd/nop