Kanton Luzern spricht sich bei Sterbehilfe in Gefängnissen für nationale Lösung aus

Die kantonalen Polizeidirektoren wollen einheitliche Regeln für die Freitodbegleitung in Gefängnissen. Das begrüsst auch der Kanton Luzern.

Alexander von Däniken
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Einblick in das Gefängnis Grosshof in Kriens.

Einblick in das Gefängnis Grosshof in Kriens.

Bild: Pius Amrein (16. November 2017)

Für Menschen, die in Freiheit leben, ist die Freitodbegleitung klar geregelt. Wer urteilsfähig ist, einen konstanten Sterbewunsch hegt, alle Alternativen kennt, von Dritten nicht beeinflusst wird und den Suizid eigenständig vornimmt, kann die Hilfe einer entsprechenden Organisation in Anspruch nehmen. Anders sieht es bei Menschen aus, die im Gefängnis sitzen. Hier gibt es keine einheit­lichen Regeln. Das will die Kon­ferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) ändern. Sie hat ein Grundlagenpapier erarbeitet und in den drei Strafvollzugskonkordaten – da­runter jenes für die Nordwest- und Innerschweiz – eine Vernehmlassung durchgeführt. Das Ergebnis: Die Sterbehilfe soll auch in den Gefängnissen möglich sein. Zudem sollen einheitliche Regeln gelten.

Der Schwyzer Justizdirektor André Rüegsegger (SVP) begrüsst das bisherige Ergebnis – und will nun für den Kanton Schwyz ein Grundlagenpapier erarbeiten (Ausgabe vom 4. März). Beim Kanton Luzern heisst es, dass mit der KKJPD eine einheitliche Kommunikation abgemacht wurde. Detaillierte Informationen zu diesem Thema sind darum nicht erhältlich. Auch der Kanton Luzern begrüsse eine nationale Lösung, sagt Stefan Weiss, Leiter der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug.

Letztmals vor zehn Jahren Suizide in Gefängnissen

Unbegleitete Suizide kommen in den beiden Luzerner Gefängnissen Grosshof in Kriens und Wauwilermoos in Egolzwil selten vor. Letztmals wurden 2010 zwei Suizide verzeichnet. Allgemein ist laut Stefan Weiss bekannt, dass die Strangulation in den Gefängnissen die häufigste Suizidart ist.

Gesetzlich geregelt ist das Verweigern der Nahrungsaufnahme. Demnach dürfen auch im Kanton Luzern Häftlinge nicht am Hungertod gehindert werden, wenn sie die Verweigerung der Nahrungsaufnahme explizit in einer Patientenverfügung festgehalten haben. Das Gefängnis muss lediglich weiterhin die Mahlzeiten anbieten. Doch so weit ist es laut Weiss in den Luzerner Gefängnissen noch nie gekommen.

Palliativpflege in Luzerner Gefängnissen nicht möglich

Unabhängig vom Sterbewunsch gibt es auch in Gefängnissen ältere Menschen, die pflegebedürftig sind und allenfalls palliative Pflege in Anspruch nehmen müssen. Zu diesem Thema ist ein Vorstoss von SP-Kantonsrat Peter Fässler (Kriens) hängig.

Unabhängig davon hält Weiss fest, dass die Luzerner Gefängnisse nicht geeignet sind, eine Palliativpflege anzubieten. Situationsbedingt würden solche Personen aktuell in eine andere Institution verlegt – dies kann ein Spital, ein Sterbehospiz, ein Pflegezentrum oder ein anderes Gefängnis mit einer spezifischen Altersabteilung sein; etwa jenes in Lenzburg.