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Luzern
Der Luzerner Regierungsrat hat dem Kantonsrat die Botschaft über Änderungen bei den Verjährungs- und Verwirkungsfristen im Haftungsgesetz vorgelegt. Damit will der Kanton die Fristen dem neuen eidgenössischen Recht anpassen.
(zim) Kommt eine Person durch die Ausübung amtlicher Tätigkeiten für das Gemeinwesen zu Schaden, greift das kantonale Haftungsgesetz. Wie die Staatskanzlei Luzern am Dienstag mitteilte, will nun der Luzerner Regierungsrat diese Gesetzesgrundlage analog dem Obligationenrecht revidieren. Er legt dem Luzerner Kantonsrat eine entsprechende Botschaft vor.
Folgende Gesetzesänderungen stehen dabei im Zentrum:
Die Verlängerung der Fristen würde aus Sicht des Luzerner Regierungsrats die Zahl der Staatshaftungsfälle im Kanton Luzern nicht wesentlich steigern, heisst es in der Mitteilung weiter. Für die Umsetzung der Gesetzesänderung seien keine Mehrkosten zu erwarten.
Das neue Verjährungsrecht soll im Kanton Luzern ab dem 1. Januar 2021 in Kraft treten.