KANTONSGERICHT: Weniger Geld für Pikettdienst als für Arbeit

Zwei ehemalige Operationsangestellte der Luzerner Frauenklinik erhalten für ihre Pikettdienste keine Lohnnachzahlung. Dies hat das Kantonsgericht entschieden. Der Bereitschaftsdienst müsse nicht zum gleichen Lohn entschädigt werden wie die Arbeit im Operationssaal.

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Die Frauenklinik im Luzener Kantonsspital in Luzern. (Bild: Archiv Neue LZ)

Die Frauenklinik im Luzener Kantonsspital in Luzern. (Bild: Archiv Neue LZ)

Die Frauen waren von 2008 bis 2010 in der Frauenklinik des Luzerner Kantonsspitals tätig. Sie machten geltend, dass das Spital ihre geleisteten Pikettdienste nicht korrekt entschädigt habe. Sie hätten deshalb Anspruch auf Nachzahlungen, die auf rund 52'000 Franken respektive 61'000 Franken (nebst Zins) beziffert wurden.

Die Klägerinnen beriefen sich auf das Arbeitsgesetz. Das Kantonsgericht Luzern kam zum Schluss, dass dieses Gesetz anwendbar sei, weil das Kantonsspital seit 2008 aus der Verwaltung ausgelagert und als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt organisiert sei, wie aus den am Dienstag publizierten Urteilen hervorgeht.

Der im Betrieb geleistete Bereitschaftsdienst sei Arbeit, schreibt das Kantonsgericht. Dies habe einen Einfluss auf die Ruhezeiten, bedeute aber nicht, dass er finanziell gleich hoch wie eine effektive Arbeitsleistung zu entlöhnen sei.

Schlafen erlaubt

Das Gericht begründet die tiefere Entlöhnung der Wartezeit damit, dass die an die beiden Operationsfachfrauen gestellten Anforderungen während des Piketts deutlich tiefer gewesen seien als während der Arbeit im Operationssaal. So hätten sie einer privaten Tätigkeit nachgehen können oder auch schlafen dürfen.

Zudem äussere sich das Arbeitsgesetz nicht zur Höhe der Entlöhnung. Der Anspruch, der geleisteten Bereitschaftsdienst sei zum gleichen Lohn wie die eigentliche Arbeit zu vergüten, finde im Arbeitsgesetz keine Grundlage.

Das Gericht geht indes davon aus, dass die vom Arbeitsgesetz vorgesehenen Ruhezeitvorschriften bei den beiden Frauen verletzt worden seien. Dies war aber nicht Gegenstand des Verfahrens, weil dies von den Klägerinnen nicht explizit vorgebracht worden war.

Die beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie können mit Beschwerden beim Bundesgericht angefochten werden.

(sda)