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Luzern
Das Bundesgericht hat die Beschwerden eines Anwohners gegen die Erweiterung des Kiesabbaus und damit zusammenhängende Bauprojekte in Zell teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanzen kommen bei der Beurteilung durch das Bundesgericht nicht gut weg.
Drei Fälle hat das Bundesgericht an einer öffentlichen Beratung am Mittwoch in einem Aufwisch behandelt: Die Bewilligung des Gemeinderats Zell für die Erweiterung des Kiesabbaus durch die Kieshandels-AG Zell. Ferner eine weitere Bewilligung durch die gleiche Behörde für die Verlängerung einer bestehenden Förderbandanlage für den abzubauenden Kies sowie den Entscheid des Luzerner Regierungsrats zur Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Zell.
Der Regierungsrat hatte mit dem Entscheid gleichzeitig kantonale Sonderbewilligungen im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung des Kiesabbaus erteilt: darunter die Verschiebung der Werkstrasse für die Erschliessung des Kiesbaugebiets.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute Kantonsgericht Luzern) wies die Beschwerden des Anwohners im ersten Fall ab und trat auf die zwei weiteren nicht ein. Sie seien rechtsmissbräuchlich, so die Begründung des Kantonsgerichts.
Zu einem ganz anderem Schluss ist das Bundesgericht gekommen. Zunächst hat es die drei Verfahren vereinigt, weil sie die gleiche Sache behandeln und bei solchen Projekten eine Koordinationspflicht besteht. So kann die Bewilligung für ein Bauprojekt nicht erteilt werden, ohne dass die Erschliessung desselben geregelt ist.
Und deshalb kann nicht der Kiesabbau genehmigt werden, wenn der Zu- und Abtransport von Material nicht festgelegt worden ist.
Der beschwerdeführende Anwohner kritisierte, dass eine Rodungsbewilligung notwendig ist, um den geplanten Kiesabbau samt geplanten Förderanlagen und Verlegung der Werkstrasse bewilligen zu können.
Der Luzerner Regierungsrat begnügte sich mit einer Sonderbewilligung, die er sozusagen von einer Rodungsbewilligung aus dem Jahr 1994 ableitete. Dabei ist die Gesetzeslage in einem solchen Fall völlig klar, wie das Lausanner Gericht deutlich aufgezeigt hat.
Der Gemeinderat Zell und der Luzerner Regierungsrat werden sich deshalb nochmals mit dem Fall befassen müssen. (Urteile 1C_590/2013, 1C_591/ und 1C_592/2013 vom 26.11.2014) (sda)