Der Luzerner Kantonsrat hat nach der zweiten Lesung das neue Justizvollzugsgesetz mit 104 zu 0 Stimmen genehmigt. Das Gesetz regelt unter anderem, wie mit Häftlingen, die im Hungerstreik sind, umgegangen werden muss.
Heute gibt es im Kanton Luzern zum Umgang mit Hungerstreikenden, die durch ihre Nahrungsverweigerung in eine lebensbedrohende Lage geraten sind, keine expliziten gesetzlichen Bestimmungen, sondern nur eine interne Regelung. Diese Praxis wird nun im Gesetz verankert und war im Kantonsrat unbestritten.
Die Pflicht, das Leben des Hungernden mit einer Zwangsernährung zu retten, entfällt, solange der Häftling im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Hat der Häftling in einer Patientenverfügung eine Zwangsernährung ausdrücklich abgelehnt, muss dies respektiert werden.
Die Behörden sollen versuchen zu verhindern, dass ein Hungerstreik bis zu einer lebensbedrohlichen Situation führt. Der Inhaftierte muss mehrmals von einem Arzt über die Risiken einer längeren Nahrungsverweigerung aufgeklärt werden.
Das neue Gesetz ersetzt das bald 60 Jahre alte Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug. Den Schwerpunkt bilden die Rechte und Pflichten von Inhaftierten. Zudem wird die Grundlage für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft geschaffen.
Diskutiert wurde in der zweiter Lesung einzig noch der Artikel, der regelt, wer die persönlichen Auslagen der Inhaftierten zu tragen hat, wenn diese nicht selbst dafür aufkommen können. Die Regierung schlug vor, dass dafür die Gemeinde - im Normalfall die Wohnsitzgemeinde - mit ihrer Sozialhilfe zuständig sein solle.
Auf Antrag von Räto Camenisch (SVP) beschloss das Parlament, dass in gewissen Fällen der Kanton die Kosten übernehmen müsse. Damit solle verhindert werden, dass die Standortgemeinde des Gefängnisses nicht übermässig belastet werde. (sda)