Luzerner Beschwerdeführende
Gegen die Maskenpflicht: Gerade erst beim Kantonsgericht abgeblitzt und schon die nächste Beschwerde am Start

Mit ihrer Beschwerde gegen das hiesige Rahmenschutzkonzept an Schulen sind 28 Kinder und Jugendliche nicht durchgekommen. Deren Fürsprecher hat nun aber bereits eine zweite Beschwerde eingereicht.

Livia Fischer
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Im Kanton Luzern müssen Schülerinnen und Schüler ab der 5. Primarklasse eine Maske im Unterricht tragen.

Im Kanton Luzern müssen Schülerinnen und Schüler ab der 5. Primarklasse eine Maske im Unterricht tragen.

Symbolbild: Keystone/Ennio Leanza

Sie wollten gegen die verordnete Maskenpflicht in der 5. und 6. Primarklasse vorgehen, wählten aber den falschen Weg. Im April erhoben 28 betroffene Schülerinnen und Schüler aus zwölf Luzerner Gemeinden, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde gegen das Rahmenschutzkonzept der Dienststelle Volksschulbildung. Die erste Instanz ging mit dem Entscheid vom 9. Juni inhaltlich nicht auf die Beschwerde ein. Nun blitzten die Jugendlichen auch beim Kantonsgericht ab.

Der Grund: Das Rahmenschutzkonzept ist eine Verwaltungsordnung, die den Bildungskommissionen und Schulleitungen die zu beachtenden Coronaregeln vorgibt. Somit könnten auch nur diese eine Beschwerde einreichen. Die Schülerinnen und Schüler jedoch nicht, da sie nicht direkt angesprochen seien. Sie könnten einzig individuell um Befreiung von der Maskenpflicht ersuchen. Wird diese in einer entsprechenden Verfügung verweigert, können die Jugendlichen diese anfechten und so den Rechtsweg beschreiten.

Neun Beschwerden beim Kanton

Bis heute bearbeitete das Bildungs- und Kulturdepartement (BKD) insgesamt neun Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Rahmenschutzkonzept. Davon richteten sich sechs ausdrücklich gegen die Maskenpflicht, zwei gegen das Schutzkonzept beziehungsweise die Zertifikatspflicht und eine Beschwerde betraf die Umsetzung im Rahmen eines Maskenattests. Von den Beschwerdeverfahren entfallen vier auf die Primarstufe, vier auf die Gymnasien und eine auf eine Hochschule. In sieben Fällen wurden die Beschwerden von Einzelpersonen eingereicht. In je einem von mehreren Personen gemeinsam und in einem Fall führten zwei Schulkinder beziehungsweise deren Eltern zusammen mit einem Verein Verwaltungsbeschwerde.

Aktuell sind drei Verfahren beim BKD hängig. In einem weiteren ist ein Urteil des Kantonsgerichtes ergangen, das aber noch nicht rechtskräftig ist (siehe Haupttext). Die übrigen Verfahren sind abgeschlossen. Dabei wurde in einem Fall der abweisende Entscheid des BKD rechtskräftig, in einem weiteren hat das Bundesgericht die Beschwerde abschliessend beurteilt. In diesem Fall ist es wie bereits die Vorinstanzen nicht darauf eingetreten, «weil die Begründung unzureichend war». Drei Verfahren konnten formlos ohne Entscheid erledigt werden.

Beim Luzerner Kantonsgericht ist ein Verfahren hängig. Dabei handelt es sich «um ein Gesuch um verwaltungsgerichtliche Prüfung eines Erlasses», das sich gegen eine Norm, welche die 5. und 6. Primarklassen sowie die Sekundarstufe I und II betrifft, wendet. Die Beschwerde wurde von Schulkindern eingereicht, vertreten durch ihre Eltern.

Ehemalige Luzerner Beamten ins Boot geholt

Dieser Weg kommt für die Beschwerdeführenden aber nicht in Frage. Fürsprecher ist der Zürcher Rechtsanwalt Philipp Kruse. Auf Anfrage bestätigt er das, was er bereits in seiner Beschwerde geltend machte:

«Es wäre den Eltern aufgrund des langen, aufwendigen Beschwerdeverfahrens nicht zumutbar, ein einzelnes Verfahren zu durchlaufen.»

Einerseits spricht Kruse die hohen Kosten an, die entstehen würden, wenn alle Parteien einen eigenen Anwalt nehmen würden. «Andererseits hat die Frage nach der Maskenpflicht Allgemeincharakter und ist nicht nur von individueller Bedeutung.»

Kruse war von September 2018 bis Ende 2020 Leiter Nachsteuern und Steuerstrafen beim Kanton Luzern. Wenige Monate nach Ausbruch der Pandemie setzte er sich ehrenamtlich für einen «evidenz- und verfassungsbasierten Umgang mit dem Infektionsgeschehen Covid-19» ein. Seit Januar 2021 führt er schweizweit diverse Rechtsverfahren, in denen es unter anderem um die Aufhebung Maskenpflicht geht. Für den jetzigen Fall wurde er im Februar dieses Jahres von einer Juristin, die Teil des Elternnetzwerks der beschwerdeführenden Kinder und Jugendlichen ist, kontaktiert und um Hilfe gebeten.

Zweites Urteil erst nächstes Jahr erwartet

Die meisten durch ihre Eltern vertretenen Kinder sind laut Kruse in der 5. oder 6. Primarklasse. Vereinzelte Schülerinnen und Schüler sind älter; die jüngsten wiederum sieben Jahre alt. In der Beschwerde fechten sie nämlich nicht nur die damals geltende Maskenpflicht ab der 5. Primarklasse an, sondern auch jene in den Tagesstrukturen, die teils ab der 1. Primarklasse galt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 7000 Franken, die nun die Beschwerdeführenden zahlen müssen. Sie könnten das Urteil beim Bundesgericht anfechten. Ob sie das machen, ist noch unklar. «Das muss ich zuerst mit den Eltern besprechen», sagt Kruse.

Egal, wie der Entscheid ausfällt: Erledigt ist das Thema für Kruse längst nicht. Er hat im Namen von 20, teils neuen Beschwerdeführenden – Schulkinder im Alter von zehn bis 14 Jahren aus zahlreichen verschiedenen Luzerner Gemeinden, die durch deren Eltern gesetzlich vertreten sind – bereits eine neue Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Im Antrag, der unserer Zeitung exklusiv vorliegt, zielt der Anwalt unter anderem darauf ab, dass «die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in Bezug auf die Schüler sofort ersatzlos aufzuheben» seien. Insbesondere die Maskentragepflicht sei «für rechtswidrig zu erklären». Die Beschwerde umfasst 108 Seiten; in der Beilage zusätzlich angefügt sind 80 Dokumente. Der Fall liegt nun zur Beurteilung beim Kantonsgericht. Ein Urteil dürfte erst nächstes Jahr vorliegen.