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Luzern
Eine Luzernerin hat einen Zusammenbruch, von dem sie sich nicht mehr erholt. Die IV geht von einer Simulantin aus. Sechs Jahre später zeigt ein Gutachten: Die Frau ist so krank, dass ihr eine volle Rente zusteht. Kein Einzelfall. Gemäss Statistik halten schon seit 2014 nur noch die Hälfte der IV-Entscheide vor Gericht stand.
Die Frau ist immer ein zäher Brocken gewesen. Schon als Kind wurde der Bauerntochter eingetrichtert, dass es nichts bringt rumzujammern. Der Alltag auf dem Hof brachte viel Arbeit mit sich, und der Umgangston in der Familie war ein eher grober. So verwundert es auch nicht, dass sich die Frau niemandem anvertrauen konnte, als sie als junges Mädchen zum Opfer einer brutalen Gewalttat geworden ist. Ausgerechnet ihr Freund misshandelte sie sexuell – zusammen mit zwei Kollegen. Das Erlebnis war in höchstem Grad traumatisierend. Das Mädchen aber liess keinerlei Schmerz zu – und verdrängte das Vorgefallene mehr oder weniger erfolgreich.
Die Todesangst, die sie damals erlebte, holte sie Jahre später ein. Durch eine Operation am Unterleib und damit verbundenen Schmerzen kam alles wieder hoch – die Frau erlitt einen psychischen Zusammenbruch. Ein Gutachten der Krankentaggeldversicherung stellte eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Depression fest. Ihrem Psychiater gegenüber erzählte sie erstmals von dem erlittenen Missbrauch. In einer psychiatrischen Klinik wurde zusätzlich eine Panikstörung festgestellt. Ihr Psychiater meldete der IV 2012, dass sie aufgrund der langandauernden Arbeitsunfähigkeit ein Job-Coaching brauche, um sich wieder ins Berufsleben eingliedern zu können.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) jedoch sah es anders: Die Abklärungsstelle der IV kam zum Schluss, die Frau sei voll arbeitsfähig, sie simuliere, beziehungsweise übertreibe bei der Darstellung der Symptome. Doch der Zustand der Frau verschlechterte sich, sie wurde erneut in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. 2015 kam der RAD auf den Fall zurück und gab ein gemeinsames Gutachten mehrerer Ärzte in Auftrag. Erneut kam dieses – entgegen der Einschätzung der behandelnden Fachleute – zum Schluss, die Frau sei gesund. Die IV lehnte eine Rente ab.
Die letztgenannte «Expertise» löste beim Kantonsgericht, an welches der Entscheid weitergezogen wurde, eine Menge Fragen aus. Das Gericht war irritiert über das Gutachten. Der Frau war im gesamten Verlauf sowohl von anderen Gutachtern wie auch von den behandelnden Ärzten eine hohe Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Bericht setzte sich damit aber überhaupt nicht auseinander. Zudem widersprachen sich die hinzugezogenen Experten: Während ein Rheumatologe festhielt, die Wirbelsäule lasse sich völlig schmerzlos bewegen, stellte der Psychiater einen Missbrauch von Schmerzmitteln fest. Das Gericht hatte daher «erhebliche Zweifel» an der Qualität des Gutachtens – und gab seinerseits ein Gerichtsgutachten in Auftrag.
Dieses hat nun dazu geführt, dass der Frau im Nachhinein ab 2012 eine volle IV-Rente zugesprochen wird. Über die psychische Erkrankung hinaus wurden eine Lernbehinderung, ein starkes Rückenleiden sowie eine Migräne mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Die Frau sei nicht mehr in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten.
Das Kantonsgericht brummte der IV-Stelle Luzern die Kosten für das Rechtsgutachten auf. Das ist nur möglich, wenn diese zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet lässt oder auf ein Gutachten abgestellt hat, das die Anforderungen nicht erfüllt. Das treffe im vorliegenden Fall zu, heisst es in dem Urteil.
Sechs Jahre nach der Anmeldung bei der IV stellt sich also heraus, dass die Frau Anspruch auf eine Vollrente hatte. Bei der IV Luzern legt man Wert auf die Feststellung, dass eine so lange Verfahrenszeit bei weitem nicht der Norm entspreche. «Ohne den angesprochenen Fall detailliert zu kennen, möchten wir festhalten, dass die Zeitdauer von sechs Jahren ausserordentlich lange ist», schreibt Sprecher René Baumann auf Anfrage. Es seien verschiedene Gründe denkbar, etwa notwendige medizinische Abklärungen bei verschiedenen Stellen mit entsprechenden Wartezeiten, Einwände der Versicherten während des Verfahrens oder Abklärungen für verschiedene Eingliederungsmassnahmen.
Wie oft die Kosten für Gerichtsgutachten an die IV überbunden werden, weil deren Abklärungen ungenügend waren, wird statistisch nicht erfasst. Klar ist: Insgesamt wurden im letzten Jahr jedenfalls 325 IV-Fälle vom Kantonsgericht Luzern beurteilt. Fast jeder vierte Entscheid (23 Prozent) wurde vom Gericht aufgehoben, nur in jedem zweiten Fall wurde die IV vollumfänglich gestützt.
Vor 2014 war diese Quote deutlich besser. «Die hohe Rückweisungsquote ist hauptsächlich auf bedeutende Rechtsprechungsänderungen in den letzten Jahren zurückzuführen», erklärt IV-Sprecher Baumann. Das erlebt auch Andreas Dummermuth, Präsident der kantonalen Ausgleichskassen. «Wenn das Bundesgericht die Spielregeln ändert, hat das Rückwirkungen auf sämtliche hängigen Fälle», so Dummermuth, der als Geschäftsleiter der IV-Stelle Schwyz mit einer ähnlich hohen Rückweisungsquote kämpft wie die Luzerner. Sprich: Das Bundesgericht ändere des Öfteren seine Praxis, und jedes Mal würden in sämtlichen noch nicht abgeschlossenen Fällen neue Anträge gestellt. «Die grösste juristische Schlacht im Sozialversicherungsrecht tobt um die IV-Fälle – weil es da rasch um viel Geld geht.»
Der Grund für den generellen Anstieg der Fälle in den Jahren 2014–2016 ist gesamtschweizerisch die Umsetzung der 6. IV-Revision. Diese führte dazu, dass alle Renten, die nicht wegen einer organisch nachweisbaren Grundlage zugesprochen worden waren, überprüft werden mussten – was sich auf die Gerichtsstatistik ausgewirkt hat. Der zusätzlichen Arbeitslast wurde gemäss Dummermuth aber in vielen Kantonen nicht mit zusätzlichen personellen Ressourcen Rechnung getragen – mit dem Resultat, dass man unterdotiert sei, was sich nun als verstärkender Faktor bemerkbar mache.