Mehr Zeit für Schadenersatzforderungen im Kanton Luzern

Personen, die aufgrund von Asbest krank geworden sind, sollen Schadenersatzansprüche künftig einfacher durchsetzen können.

Lukas Nussbaumer
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Kommt jemand durch die Ausübung einer amtlichen Tätigkeit für ein Gemeinwesen zu Schaden, greift das kantonale Haftungsgesetz. Nun schlägt die Regierung vor, die Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre zu erhöhen, analog dem Bundesrecht. Damit würden Personen mit Spätschäden – insbesondere Gesundheitsschäden aufgrund von Kontakt mit Asbest – Schadenersatzansprüche künftig einfacher durchsetzen können, schreibt die Regierung in ihrer Botschaft an den Kantonsrat.

Eine zweite Änderung betrifft Schadenersatzforderungen von Dritten gegen das Gemeinwesen. Sie verjähren heute innert zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des haftungspflichtigen Gemeinwesens. Diese Frist soll neu auf drei Jahre erhöht werden. Laut der Regierung führt die Verlängerung der Fristen zu keiner wesentlichen Steigerung der Staatshaftungsfälle im Kanton Luzern. Die Gesetzesänderungen sollen 2021 in Kraft treten und zu keinen Mehrkosten führen.

SVP war gegen Verlängerung auf drei Jahre

In der Vernehmlassung monierte von den Parteien einzig die SVP, die Verlängerung der Frist für Schadenersatzforderungen von Dritten gegen das Gemeinwesen von zwei auf drei Jahre sei unnötig. Sie argumentierte, die potenzielle finanzielle Schädigung des Gemeinwesens sei möglichst gering zu halten. Die Regierung ist jedoch der Meinung, die längere Frist diene dem Schutz des Geschädigten und führe zu mehr Rechtssicherheit.

Dass das eidgenössische und nun auch das kantonale Recht angepasst werden, geht auf einen Fall aus dem Jahr 1978 zurück. Ein Maschinenschlosser aus der Schweiz war bis 1978 über mehrere Jahre Asbeststaub ausgesetzt. 2004 wurde bei ihm Krebs diagnostiziert, ein Jahr später starb der Mann daran. Seine Frau und Töchter reichten 2005 beim damaligen Arbeitgeber eine Schadenersatzklage ein – erfolglos, sie wurde vom Bundesgericht mit der Begründung auf Verjährung abgewiesen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte jedoch 2014 fest, das schweizerische Verjährungsrecht verletze ein faires Verfahren bei Betroffenen von Spätschäden. Dieses Urteil war der Auslöser für die Gesetzesrevision, die vom eidgenössischen Parlament 2018 verabschiedet wurde. Im Fall des Maschinenschlossers wäre allerdings auch die auf 20 Jahre verlängerte Frist verwirkt gewesen.