NACHBARSCHAFTSSTREIT: Zu gross: Richter verbannen 20-Tonnen-Wohnmobil aus der Wohnzone

Wer im Kanton Luzern ein besonders grosses Wohnmobil besitzt, darf dieses nicht auf dem eigenen Grundstück in einer Wohnzone dauerhaft abstellen. Aus raumplanerischen und ästhetischen Gründen, wie das Luzerner Kantonsgericht in einem Streitfall entschieden hat.

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Wohnmobile mit üblicher Grösse könnten auf den eigenen Parkplätzen abgestellt werden. Das Abstellen eines Wohnmobils mit lastwagenähnlichem Erscheinungsbild sei jedoch nicht mehr zonenkonform, hält das Gericht fest (Symolbild). (Bild: Peter Klaunzer / Keystone)

Wohnmobile mit üblicher Grösse könnten auf den eigenen Parkplätzen abgestellt werden. Das Abstellen eines Wohnmobils mit lastwagenähnlichem Erscheinungsbild sei jedoch nicht mehr zonenkonform, hält das Gericht fest (Symolbild). (Bild: Peter Klaunzer / Keystone)

Das Luzerner Kantonsgericht beschäftigte sich mit dem Fall eines Ehepaars, das in der Gemeinde Horw einen grossen Lastwagen in ein Wohnmobil umgebaut und diesen auf dem eigenen Grundstück parkiert hatte.

Nachbarn störten sich daran und verlangten die Einleitung eines Baubewilligungsverfahren. Ein solches Gefährt gehöre nicht in eine Wohnzone, begründeten sie den Schritt.

So reichten die Eheleute im Oktober 2015 ein Baugesuch für einen Parkplatz auf dem eigenen Grundstück ein, um darauf das Wohnmobil abstellen zu können. Der Gemeinderat wies dieses aber im Mai 2016 ab und verfügte, das Wohnmobil sei an einem anderen Ort zu platzieren.

Dagegen erhob das Ehepaar dann Beschwerde beim Kantonsgericht, das die Beschwerde nun aber abwies, wie es im am Montag veröffentlichten Urteil heisst.

20 Tonnen schweres Gefährt

Der in einen Wohnwagen umgebaute Lastwagen wiegt knapp 20 Tonnen und ist rund 9,6 Meter lang, 2,5 Meter breit und 3,4 Meter hoch. Laut Kantonsgericht ist ein solches Gefährt als schwerer Motorwagen zu qualifizieren. Mit seinen Dimensionen erfordere es eine Abstellfläche, welche das übliche Mass von Abstell- und Parkplätzen in einer Wohnzone übersteige.

Wohnmobile mit üblicher Grösse könnten auf den eigenen Parkplätzen abgestellt werden. Das Abstellen eines Wohnmobils mit lastwagenähnlichem Erscheinungsbild sei jedoch nicht mehr zonenkonform, hält das Gericht fest.

Schliesslich könne das Gesuch um die Erstellung von Abstellflächen auch aus ästhetischen Gründen abgelehnt werden, wenn - wie im Streitfall - ein voluminöses Fahrzeug abgestellt werde, schreibt das Kantonsgericht. In diesem Fall würde der beantragte Abstellplatz für das grosse Wohnmobil in der durch Wohnbauten geprägten Umgebung ein Fremdkörper sein. Das "gehobene Quartierbild" würde ästhetisch beeinträchtigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (sda)