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Luzern
Das Bezirksgericht Willisau muss genauer prüfen, ob einem Luzerner Patienten in einer psychiatrischen Klinik widerrechtlich unter Zwang Medikamente abgegeben worden sind. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts gutgeheissen.
Der unter einer chronischen paranoiden Schizophrenie leidende Mann hatte im September 2017 beim Bezirksgericht Willisau gerügt, dass er zur Einnahme von Medikamenten gezwungen werde, indem ihm eine Verlegung in die Isolierzelle angedroht werde. Das Bezirksgericht trat auf die Eingabe nicht ein.
Das Kantonsgericht Luzern wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Patienten am 11. Oktober 2017 ab. Das Bundesgericht hob die Entscheide der Luzerner Gerichte nun aber auf und wies die Sache zum Neuentscheid an das Bezirksgericht Willisau zurück, wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil hervorgeht. Das Bezirksgericht müsse abklären, wie es sich mit den Vorwürfen der Drohung verhalte und ob dem Mann eine Verlegung in das Isolierzimmer angedroht worden sei.
Die Klinik geht gemäss des Bundesgerichts davon aus, dass dem Patienten keine Medikamente zwangsweise verabreicht worden sind. Das Kantonsgericht anerkannte, dass ein gewisser Druck nötig sein könne, um Patienten zur Einnahme von Medikamenten zu bewegen.
Eine Zwangsbehandlung hat das Kantonsgericht im vorliegenden Fall aber nicht gesehen, weil der ausgeübte Druck nicht so intensiv gewesen war, wie es eine körperliche Fixierung gewesen wäre. Mit dieser Argumentation werde das Kantonsgericht dem Begriff der Zwangsbehandlung aber nicht gerecht, schreibt das Bundesgericht.
Das Bundesgericht erinnert an seine Definition von Zwangsbehandlung. Diese liege nicht nur vor, wenn dem Patienten gegen dessen Willen unter Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werde, sondern auch wenn der Patient unter dem Druck eines bevorstehenden Zwangs in die ärztliche Behandlung einwillige.
Weil das Kantonsgericht den Begriff Zwangsbehandlung unzutreffend definiert habe, habe es nicht abgeklärt, ob die Vorwürfe des Patienten richtig seien, schreibt das Bundesgericht. Sein allgemeiner Hinweis, der Patient habe schon öfters ähnliche Vorwürfe erhoben, die sich nicht hätten erhärten lassen, rechtfertige die Abweisung der Beschwerde nicht.
Für das Bundesgericht ist klar: Sollte dem Beschwerdeführer eine Verlegung in das Isolierzimmer oder andere Nachteile angedroht worden sein, um ihn zur Einnahme der Medikamente zu bewegen, so wäre das Vorgehen mit dem Bundesrecht nicht vereinbar gewesen. Für eine Behandlung gegen den Willen des Patienten wäre eine schriftliche Anordnung nötig gewesen. (sda)