RECHTSEXTREMISMUS: Kristallnacht-Twitterer verliert gegen Journalisten

Hans Stutz, Luzerner Journalist und Experte für Rechtsextremismus, muss seine Texte über den sogenannten "Kristallnacht-Twitterer" nicht löschen. Ein ehemaliger Zürcher SVP-Schulpfleger hat vor Gericht gegen Stutz verloren.

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Die Endfassung nach dem Rechtsstreit: Auf www.hans-stutz.ch ist ein Satz ist gelöscht, das folgenschwere Zitat steht noch. (Bild: Screenshot Christian Volken / luzernerzeitung.ch)

Die Endfassung nach dem Rechtsstreit: Auf www.hans-stutz.ch ist ein Satz ist gelöscht, das folgenschwere Zitat steht noch. (Bild: Screenshot Christian Volken / luzernerzeitung.ch)

Auslöser war der Tweet "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht... diesmal für Moscheen", den das ehemalige Zürcher SVP-Mitglied im Juni 2012 abgesetzt hatte.

Er löschte ihn zwar einige Minuten nach dem Verfassen, es gab aber einen Screenshot davon. Dessen Veröffentlichung löste einen Entrüstungssturm aus. Der Grüne Luzerner Kantonsrat Stutz, der auf seiner Website eine Sammlung über Rechtsextremismus und Rassismus führt, berichtete ebenfalls über den Fall.

Der Twitterer, der mittlerweile wegen Rassendiskriminierung verurteilt wurde, allerdings noch nicht rechtskräftig, empfand den Text von Stutz als beleidigend und verlangte, dass der Eintrag gelöscht wird. Er kritisierte zudem, dass er auf der Website mit vollem Namen genannt wird.

Textpassagen nicht persönlichkeitsverletzend

Das Bezirksgericht Uster ZH gab nun aber Stutz grösstenteils Recht, wie aus einem Urteil hervorgeht, das der sda vorliegt und über das am Donnerstag auch andere Medien berichteten. Die Textpassagen seien nicht persönlichkeitsverletzend, schrieb das Gericht.

Es müsse zulässig sein, den "Kristallnacht-Tweet" in Zusammenhang mit Rassismus und Rassendiskriminierung zu stellen. Schliesslich könnten die im Tweet gemachten Äusserungen ganz objektiv als islamfeindlich, beziehungsweise rassistisch bezeichnet werden.

Auch die Namensnennung sei nicht zu beanstanden, schrieb das Gericht weiter. Schliesslich suche der Kläger selber die Öffentlichkeit und berichte sowohl in seinem Blog als auch auf Twitter über seine verschiedenen Gerichtsverfahren.

Recht erhielt der "Kristallnacht-Twitterer" nur bezüglich einer Äusserung, nämlich dass er seinen Tweet so lange bestritten habe, bis er überführt gewesen sei. Diesen Satz muss Stutz streichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (sda)