RELIGION: Landeskirche erlässt erstmals ein Personalgesetz

Die Reformierte Kirche des Kantons Luzern will ihre personellen Belange einheitlich regeln und hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf erarbeitet. Dieser sorgte für Diskussionen.

Martina Odermatt
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Die Zuger Staatsangestellten erhalten nicht mehr Lohn im Jahr 2016. (Bild: Keystone/Martin Ruetschi)

Die Zuger Staatsangestellten erhalten nicht mehr Lohn im Jahr 2016. (Bild: Keystone/Martin Ruetschi)

Seit dem 1. Januar 2017 ist die neue Kirchenverfassung der Reformierten Kirche des Kantons Luzern in Kraft. Im Rahmen dieser Verfassung wird nun das erste Personalgesetz geschaffen, das die Kirche kennt: Für alle im kirchlichen Dienst stehenden Mitarbeiter sollen die gleichen Spielregeln gelten. Denn bis anhin regelten die zehn reformierten Kirchgemeinden im Kanton alle personellen Belange eigenständig. «Das Personalgesetz verstehen wir als Service, vor allem für die kleineren Kirchgemeinden», sagte Ursula Stämmer-Horst, Synodalratspräsidentin der Reformierten Kirche, an der gestrigen Medienkonferenz. Lilian Bachmann, Synodalrätin und Verantwortliche des Departements Recht, ergänzte: «Wir möchten unterschiedliche und uneinheitliche Anstellungsverhältnisse in derselben kirchlichen Organisation beseitigen.»

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Alle Mitarbeiter werden in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis angestellt. Dies gilt auch für Pfarrpersonen, die bis zur neuen Verfassung einen Beamtenstatus innehatten. 
  • Neu wird ein einheitliches Besoldungs- und Lohnklassensystem eingeführt.
  • Das neue Gesetz sieht unter gewissen Bedingungen eine Abgangsentschädigung vor. 
  • Mitarbeiter können von einem Rechtsschutz profitieren, eine Schlichtungsstelle wurde 2017 realisiert.

Man habe sich beim vorliegenden Gesetzesentwurf an den bestehenden Regelungen der Kirchgemeinden, der Landeskirche und auch des Kantons Luzern orientiert. Kurt Boesch, Gesetzesredaktor der Vorlage: «Wir mussten einen Kompromiss finden, der für alle tragbar ist.» Man wolle nicht, dass die Kirche ein total anderes System habe als der Kanton.

Kirchgemeinden behalten Autonomie teilweise

Der Gesetzesentwurf befand sich bis Ende Oktober in der Vernehmlassung. «Der Gesetzesentwurf wurde im Grossen und Ganzen gut aufgenommen von den verschiedenen Parteien», freut sich Synodalrätin Bachmann. «Wir sind zufrieden.»

Doch es hätten sich auch einige Diskussionspunkte herauskristallisiert. So sorgten etwa die Anstellungs- und Entlassungsverfahren von Pfarrpersonen für Aufruhr. Diese haben dank der Neuerungen in der Anfang 2017 in Kraft getretenen Kirchenverfassung denselben Status wie andere Mitarbeiter und müssen nicht mehr alle sechs Jahre gewählt werden. Ihr Anstellungsverhältnis ist künftig öffentlich-rechtlich und unbefristet. «Bis anhin fanden in vielen Kirchgemeinden oft stille Wahlen statt. Nun sind Pfarrpersonen unbefristet angestellt. Nicht alle finden dies toll», sagt Boesch.

Auch hätten etwa Sozialdiakone angemerkt, dass sie – wie die Pfarrer – nach einer gewissen Dienstzeit von einem Studienurlaub profitieren möchten. Bei Pfarrpersonen erfolgt dieser mit dem neuen Gesetz nach zehn Jahren. Anlass zu Diskussionen gab zudem der Umfang des Ferienanspruchs. «Wir befinden uns hier im Clinch. Wir möchten unseren Mitarbeitenden natürlich attraktive Konditionen bieten, andererseits ist es gerade bei kleineren Gemeinden schwierig, wenn die Leute oft weg sind», sagt Boesch. Mit fünf Wochen bis 50 Jahre und danach sechs Wochen falle dieser grosszügig aus. Weiter wurden die Höhe der Abgangsentschädigung und der Umfang der Lohnfortzahlungen bei Krankheit diskutiert.

Von dem Gesetz ausgeschlossen sind etwa die politischen Behörden wie die Synode, der Synodalrat oder die neu gegründete Schlichtungsstelle. Diese werden in einem nächsten Schritt ins Organisationsgesetz einbezogen.

Synode berät erstmals im März

Da die Kirchgemeinden verschieden gross sind und durch die unterschiedliche Organisation andere Bedürfnisse haben, sind Ermessensspielräume vorgesehen. Am 14. März wird die Synode in einer ersten Lesung über das Gesetz beraten. Am 30. Mai findet die zweite Lesung statt. Die Landeskirche geht davon aus, dass das neue Personalgesetz und die Verordnung ab 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Martina Odermatt

martina.odermatt@luzernerzeitung.ch

«Das Personalgesetz verstehen wir als Service, vor allem für kleinere Kirchgemeinden.» Ursula Stämmer-Horst, Synodalratspräsidentin der Reformierten Kirche (Bild: Nadia Schärli (Neue LZ) (Neue Luzerner Zeitung))

«Das Personalgesetz verstehen wir als Service, vor allem für kleinere Kirchgemeinden.» Ursula Stämmer-Horst, Synodalratspräsidentin der Reformierten Kirche (Bild: Nadia Schärli (Neue LZ) (Neue Luzerner Zeitung))