Streichen, kumulieren, panaschieren: Wer wählen will, hat viele Möglichkeiten. Unsere Tipps helfen weiter.
red. Wer wählt, hat die Qual der Wahl. Nicht nur was Parteien oder Köpfe angeht – sondern auch beim Ausfüllen der Wahlzettel. Die Wahlberechtigten können am 18. Oktober persönlich an der Urne oder brieflich wählen. Ganz wichtig: Die Änderungen auf den Wahllisten müssen handschriftlich geschehen, Gänsefüsschen und dergleichen sind nicht erlaubt. Und: Mehr als ein Wahlzettel im amtlichen Wahlcouvert macht Ihre Wahl ungültig.
In Kantonen mit Proporzwahlrecht – dazu gehören auch Luzern, Zug und Schwyz –, bei denen die Parteien und Gruppierungen ihre Wahlvorschläge auf Listen einreichen, haben Sie die Möglichkeit, Namen zu streichen, zu panaschieren oder zu kumulieren. Sie können den vorgedruckten Wahlzettel natürlich auch unverändert ins Wahlcouvert legen.
Streichen: Kandidatennamen auf Wahllisten können ersatzlos gestrichen werden – mit der Vorgabe, dass der Wahlzettel mindestens einen Kandidaten enthält. Der leer gewordene Platz zählt noch immer für die Partei, deren Wahlzettel Sie gewählt haben, nicht mehr aber für den Kandidaten.
Kumulieren: Der Name eines Politikers kann zweimal aufgeführt werden. So erhält der Kandidat je zwei Partei- und Kandidatenstimmen. Mehr als zweimal darf der Name aber nicht aufgeführt werden. Ist die Liste bereits voll, muss man zum Kumulieren einen anderen Kandidaten streichen.
Panaschieren: Es ist möglich, Namen von Kandidaten anderer Listen auf den Wahlzettel einer Partei zu schreiben. Mit jedem panaschierten Namen verliert die Partei, deren Liste Sie gewählt haben, eine Stimme. Diese fällt jener Partei zu, von deren Liste der panaschierte Kandidat stammt.
Leere Liste: Statt einer vorgedruckten Kandidatenliste einer Partei können die Wähler auch eine leere Liste handschriftlich mit den Namen von Kandidaten eigener Wahl füllen. Es dürfen auf leere Listen allerdings nur Namen geschrieben werden, die auf irgendeiner Parteiliste im Wahlkreis (Kanton) aufgeführt sind.
In sechs kleinen Kantonen, die nur einen Vertreter in den Nationalrat entsenden können, wird dieser im Mehrheitswahlverfahren gewählt. Dazu gehören Uri, Ob- und Nidwalden. Bei dieser Majorzwahl ist der Kandidat gewählt, der am meisten Stimmen erhält. Kumulieren ist nicht möglich.
Etwas anders läuft es bei den Ständeratswahlen: Hier darf kein Kandidat mehr als einmal auf Ihrer Wahlliste erscheinen. Wenn Sie einen vorgedruckten Wahlzettel verwenden, dürfen Sie aber Kandidatennamen streichen und andere wählbare Kandidaten auf die Liste schreiben. In den Kantonen Luzern, Schwyz und Uri ist grundsätzlich jeder wählbar, der in diesen Kantonen stimmberechtigt ist. In Zug, Ob- und Nidwalden dürfen nur Kandidaten gewählt werden, die auf den amtlichen Unterlagen aufgeführt sind.
Weitere Infos: www.ch.ch/wahlen2015