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Zentralschweiz
Luzern
Bei einer Hausdurchsuchung werden mehrere Automaten beschlagnahmt. Der Besitzer fordert die Geräte vor Gericht zurück – vergeblich.
Eingelassen wurden die Polizisten erst nach mehrmaligem Klingeln und Klopfen. Als ihnen die Tür geöffnet wurde, trafen sie auf vier Männer, unter ihnen der Betreiber des Lokals in einer Luzerner Gemeinde. Bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten machten die Beamten eine ungewöhnliche Entdeckung: vier Spielautomaten – versteckt in der Dusche. Ein Zufallsfund. Denn die Luzerner Polizei hatte die Hausdurchsuchung an jenem Mittwoch im vergangenen Juni eigentlich aus einem anderen Grund durchgeführt: wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Stattdessen fanden sich vor Ort Hinweise auf illegales Glücksspiel.
So bemerkten die Polizisten bei den gefundenen Automaten eine höhere Temperatur als im Badezimmer, ausserdem waren die Schalter auf «On» gestellt. Restwärme stellten sie auch auf der Platte eines Stehtischs fest, der mit Styropor-Leisten präpariert war, und nach Ansicht der Beamten zu den Automaten passte – genauso wie die darunter liegenden Netzstecker. Der Verdacht liegt daher nahe, dass die Spielautomaten kurz zuvor noch in Betrieb gewesen waren.
Die laufende Strafuntersuchung soll nun klären, ob an den Spielautomaten verbotenerweise um Geld gespielt worden ist. Denn wer Glücksspiele mit finanziellen Einsätzen anbieten will, braucht dazu eine Bewilligung oder eine Konzession. Bei Verstössen sieht das Geldspielgesetz Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor.
Die Automaten seien für den Verkauf ins Ausland bestimmt gewesen, sagte der Lokalbetreiber aus. Mit einer Beschwerde ans Bundesstrafgericht wehrte er sich gegen die Beschlagnahme seiner Spielautomaten durch die Eidgenössische Spielbankenkommission und verlangte die Geräte zurück. Gegenstände dürfen von Behörden beschlagnahmt werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eingehalten wird. Voraussetzungen, die der Lokalbetreiber für nicht erfüllt hält.
Zu einer anderen Einschätzung gelangt hingegen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wie der aktuelle Beschluss zeigt: «Abgesehen von der mutmasslich höheren Temperatur der Geräte mutet es doch recht seltsam an, die Geräte in der Dusche zu lagern, wenn sie – wie vom Beschwerdeführer behauptet – für den Verkauf ins Ausland vorgesehen waren.» Gegen die Begründung des Betreibers spricht aus Sicht der Bundesstrafrichter insbesondere auch «der Umstand, dass die Polizei die zu den Spielautomaten passenden Schlüssel im Service-Portemonnaie und der Geldkasse sichergestellt hat, die im Bereich der Bar/Küche deponiert waren». Eine Erklärung habe der Mann dafür nicht liefern können. Gleiches gelte auch für die handschriftlichen Notizen, auf denen zahlreiche Namen und Beträge aufgeführt seien. Ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Daran ändere auch nichts, dass die Kassen zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung leer gewesen seien, urteilt das Richter-Trio.
Auch die Kritik, wonach die Beschlagnahme der Automaten durch die Eidgenössische Spielbankenkommission nicht verhältnismässig gewesen sei, weist die Beschwerdekammer zurück. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein könnten, müssten zwingend beschlagnahmt werden, heisst es im Beschluss. Das Vorgehen der Behörden war rechtens, die Beschwerde des Lokalbetreibers wird abgewiesen. Seine Spielautomaten bekommt er vorläufig nicht zurück; stattdessen wird er die Gerichtsgebühr von 2000 Franken übernehmen müssen. Der Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Hinweis Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BV.2020.1 vom 27. März 2020