Die Rückbaupläne der CSS verzögern und erschweren sich. Laut Bundesgericht braucht es ein konkretes Neubauprojekt, bevor der Abbruch erfolgen kann. Der Heimatschutz spricht von einem «Achtungserfolg».
«Zurück auf Feld eins»: So könnte man den Entscheid des Bundesgerichts zum Fall Gewerbegebäude grob herunterbrechen. Das höchste Gericht des Landes habe einen wegweisenden Zwischenentscheid gefällt, der den Abbruch des Hauses an der Stadtluzerner Tribschenstrasse 51 verzögern und erschweren werde. So zumindest die Interpretation des Innerschweizer Heimatschutzes (IHS) und des Schweizer Heimatschutzes (SHS) in einer gemeinsamen Mitteilung. Die beiden Organisationen hatten Beschwerde gegen die Abbruchbewilligung durch die Stadt Luzern eingelegt.
Der Entscheid sei rechtlich verschachtelt, aber für den Heimatschutz ein «Achtungserfolg», wie SHS-Präsident Martin Killias auf Anfrage sagt. «Wir haben mehr Zugeständnisse erhalten, als wir uns erhoffen konnten», hält er fest. Insbesondere auf zwei Punkte weist Killias hin:
Die CSS scheint den Entscheid etwas anders zu interpretieren. Man nehme «erfreut zur Kenntnis, dass das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eingetreten» sei, schreibt Medienverantwortliche Christina Wettstein auf Anfrage. Die CSS analysiere das Urteil derzeit im Detail. «Zu den weiteren Schritten können wir deshalb noch keine Auskunft geben.»
Es sei zwar richtig, dass das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintrete, sagt dazu Martin Killias. Dies aber nur deshalb, weil das Verfahren falsch aufgegleist worden sei. «Der endgültige Entscheid kann erst dann fallen, wenn ein Baugesuch vorliegt», erläutert Martin Killias. In einem solchen Fall würde der Heimatschutz Einsprache einreichen. Denn: «Wir sind nach wie vor von der hohen Schutzwürdigkeit des Gebäudes überzeugt.»
Das Werk des bekannten Luzerner Architekten Carl Mossdorf aus dem Jahre 1933 sei ein früher Vertreter des neuen Bauens in der Schweiz und ein «nicht nur für Luzern einzigartiger Zeitzeuge», so Killias.