Ohne Maske im Bahnhof und im Zug: Nachdem das Bezirksgericht zwei Personen frei gesprochen hat, kommt die zweite Instanz zu einem anderen Schluss.
Im November 2020 wollte ein junger Mann eine Abkürzung durch den Bahnhof Luzern nehmen. Allerdings hatte er keine Maske dabei. Deshalb zog er den Jackenkragen über Mund und Nase. Das liess die Transportpolizei aber nicht durchgehen und zeigte den Mann an. Vor dem Bezirksgericht Luzern wurde er 2021 dann frei gesprochen, doch die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein.
Das Kantonsgericht musste in der Folge klären, ob sich der heute 25-jährige Schweizer tatsächlich strafbar gemacht hat oder nicht. Die Vorinstanz begründete ihren Freispruch damit, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls keine kantonal verordnete Maskenpflicht im Bahnhof Luzern bestand. Die Staatsanwalt hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass in einer «besonderen Lage» auch der Bundesrat Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen darf. Es habe sehr wohl eine behördlich verordnete Maskenpflicht gegolten – wenn nicht vom Kanton, so doch vom Bund. Das Kantonsgericht stützt nun diese Sichtweise. Der Mann muss eine Busse von 100 Franken zahlen sowie die Gerichts- und Verfahrenskosten von über 3700 Franken. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weiter gezogen werden.
Ein weiterer Fall ereignete sich im Zug von Zürich nach Luzern: Eine Passagierin trug keine Maske. Bei der Kontrolle durch die Transportpolizei weigerte sie sich anfänglich, ihre Personalien anzugeben. Später legte sie ihren Führerausweis und ein ärztliches Attest vor. Das Attest hatte jedoch weder einen Stempel noch eine Unterschrift des Arztes. Es kam zur Anzeige. Die Beschuldigte reichte in der Folge ein gestempeltes und unterschriebenes Attest nach. Dies wurde jedoch nicht als Maskendispens akzeptiert, es habe sich um eine allgemein gehaltene Empfehlung gehandelt. Somit galt die Maskenpflicht auch für die Frau.
Und auch hier argumentiert das Kantonsgericht Luzern – wie im ersten Fall – mit den Strafbestimmungen der Covid-19-Verordnung. Die Frau wurde ebenfalls mit 100 Franken gebüsst und muss Gerichts- und Verfahrenskosten in der Höhe von 3350 Franken selber berappen und auch ihre Verteidigung bezahlen. Auch dieses Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.