WIRTSCHAFT: Regierung will Abgangsentschädigungen nicht unterbinden

Die Luzerner Regierung will Unternehmen mit kantonaler Beteiligung Abgangsentschädigungen nicht verbieten. Sie sollen gleich wie andere Firmen behandelt werden. SP und Grüne fordern nach dem Rücktritt von LUKB-Chef Bernard Kobler ein Verbot von Abfindungen.

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Der ehemalige CEO der LUKB, Bernard Kobler, erhält keine Abgangsentschädigung, aber eine Lohnfortzahlung. (Bild: Manuela Jans / Neue LZ)

Der ehemalige CEO der LUKB, Bernard Kobler, erhält keine Abgangsentschädigung, aber eine Lohnfortzahlung. (Bild: Manuela Jans / Neue LZ)

Kobler behält nach dem Rücktritt als Direktor der Luzerner Kantonalbank (LUKB) im Januar wegen einem publik gewordenen Streit mit einer ex-Geliebten bis zu seinem definitiven Austritt nach spätestens einem Jahr sein Fixsalär. 2012 betrug dieses 480'000 Franken. Einen Bonus oder eine Abgangsentschädigung erhält er gemäss Bank nicht.

Kantonsrat David Roth (SP) ortet in der Austrittsvereinbarung eine verklausulierte Abgangsentschädigung. Er fordert in einem Postulat mit Kantonsräten von SP und Grünen ein Verbot von Abfindungen und Lohnfortzahlungen bei Abgängen von Führungsleuten in Unternehmen mit kantonalen Beteiligungen. Der Kanton soll seine Eignerstrategie entsprechend anpassen.

Der Regierungsrat lehnt das Postulat ab. Er sehe keine Veranlassung, von Organisationen, die der Kanton mitbesitzt, ein vom geltenden Arbeitsrecht abweichendes Verhalten zu fordern, schreibt er in der am Dienstag veröffentlichten Antwort. Auch für eine Ungleichbehandlung von Führungskräften gebe es keinen Grund. Entschädigungen seien im Schweizerischen Obligationenrecht und im kantonalen Personalgesetz geregelt.

Nach Annahme der Abzockerinitiative dürfen börsenkotierte Unternehmen, darunter auch die LUKB, seit Januar 2014 an Verwaltungsräte, Geschäftsleitungsmitglieder und Beiräte keine Abgangsentschädigungen mehr zahlen. Zulässig sind Fortzahlungen bis zum Ende der Kündigungsfrist. Zudem muss die Generalversammlung jährlich über die Vergütung der Firmenführung abstimmen.

sda