Das sieht die Verfassung als Möglichkeiten vor

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Laut Artikel 54 der Nidwaldner Kantonsverfassung sind folgende Anträge möglich:

  • Gesamtrevision der Kantonsverfassung: 1000 Unterschriften oder durch den Landrat.
  • Teilrevision der Kantonsverfassung: 500 Unterschriften oder durch den Landrat.
  • Erlass eines neuenoder Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes oder Finanzbeschlusses: 250 Unterschriften oder Kantons- oder Gemeindebehörden. Aufhebung oder Abänderung könne nur für einen rechtsgültigverabschiedeten Beschluss verlangt werden, also nicht im Sinne eines Gegenvorschlags (Flugplatz), schreibt die Staatskanzlei.
  • Gegenvorschlag: Der Landrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Das geht auch mit 500 Unterschriften für eine Teilrevision der Verfassung oder mit 250 Unterschriften zu einem vom Landrat erlassenen oder geänderten Gesetz. (red)