Bei Grossprojekten müssen Verfügungen und Rechtsmittel koordiniert werden. Der Regierungsrat will dazu das Verwaltungsrechtspflegegesetz anpassen.
Martin Uebelhart
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Wenn für die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage – wie etwa Gebäude, Strassen oder Hochwasserschutzbauten – oder bei der Nutzungsplanung Verfügungen mehrerer Behörden erforderlich sind, schreibt das Bundesrecht eine Koordination des Verfahrens vor. Dafür ist eine Leitbehörde zu bestimmen. Sie sorgt zum Beispiel dafür, dass bereits die öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen zeitgleich erfolgt. Auch seien die Verfügungen inhaltlich aufeinanderabzustimmen und gleichzeitig zu eröffnen, schrieb der Regierungsrat bei der Verabschiedung der Vorlage an den Landrat Ende 2017.
Vor allem bei Grossprojekten mit einer Vielzahl unterschiedlicher Bewilligungen fehlten heute zweckmässige Koordinationsbestimmungen. Gerade im Hinblick auf das anstehende Wasserbauprojekt Buoholzbach sei dafür dringend eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, so die Regierung weiter.
In der vorberatenden Kommission für Staatspolitik, Justiz und Sicherheit (SJS) gab ein Artikel zu Diskussionen Anlass, der besagt, dass die kantonale Behörde, welche für die Genehmigung der erstinstanzlichen Verfügung zuständig ist, in der Regel nicht Leitbehörde sein kann.
Es wurde die Frage laut, weshalb mit der Formulierung «in der Regel» eine Ausnahmebestimmung eingeführt wird. Die Kommission befürchtete, dass ein Fall eintreten könnte, in dem der Kanton entscheidet und so allenfalls die Gemeinden in ihrer Kompetenz ausgehebelt werden könnten.
Die Baudirektion habe dargelegt, dass es Ausnahmen geben könne, in welchen ein kantonales und ein kommunales Verfahren gleichzeitig durchgeführt wird, schreibt die Kommission SJS in ihrem Bericht. In solchen Fällen wäre es sinnvoll, wenn die kantonale Behörde die Leitbehörde ist. Dabei gehe es ausschliesslich um die Koordination. Die Gemeinden seien weiterhin zuständig, ihre eigenen Verfügungen zu erlassen. Von einer Kompetenzverschiebung dürfe keine Rede sein.
Sowohl die SJS und in ihrem Mitbericht auch die Kommission für Bau, Planung, Landwirtschaft und Umwelt (BUL) stellen sich einstimmig hinter die Vorlage.
Hinweis
Der Landrat behandelt die Teilrevision des Gesetzes an seiner Sitzung vom 31. Januar.