Obwaldner bekämpfen Asylentscheid: Betroffener ist «ein gutes Vorbild»

Weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde, müssen zwei junge Eritreer ihre Lehre aufgeben, obwohl sie wohl weiter in der Schweiz bleiben. Ein Komitee will das mit einer Petition verhindern.

Philipp Unterschütz
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Den abgewiesenen Asylsuchenden steht eine ungewisse Zukunft bevor. (Symbolbild: Dominik Wunderli)

Den abgewiesenen Asylsuchenden steht eine ungewisse Zukunft bevor. (Symbolbild: Dominik Wunderli)

Man solle sich mal vorstellen, wie es wäre, seit dreieinhalb Jahren in einem Land zu leben, sich integriert zu haben ... und eine Lehre begonnen zu haben, schreibt die Stanserin Michèle Odermatt (20)auf Facebook. «Und plötzlich kommt ein Papier, auf welchem steht, dass du zurück in dein Heimatland musst, in dem dich einige Jahre Gefängnis mit anschliessend härtestem Militär und mit Unterdrückung erwarten.» Der Eintrag, der sich auf zwei junge Eritreer aus Kägiswil bezieht, drückt deutlich ihre Empörung aus. Einer der Eritreer, er heisst mit Vornamen Tesfaldet, ist einer von Odermatts besten Freunden.

Tesfaldet ist vor viereinhalb Jahren geflüchtet, seit dreieinhalb Jahren lebt er in Obwalden. Er hat Deutsch gelernt, absolvierte das Brückenangebot mit einem einjährigen Praktikum und begann im August 2018 eine vierjährige Berufslehre als Metallbauer. Die Integration lief scheinbar bestens. «Er ist ein gutes Vorbild für viele», sagt Michèle Odermatt.

Petition gegen Lehrabbruch gestartet

Doch Anfang Dezember liessen Verfügungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) die Träume der zwei jungen Eritreer platzen: Asylantrag abgelehnt, Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis am 3. Januar 2019. Da es nach Eritrea keine Zwangsausschaffungen gibt, werden die beiden einer Notunterkunft zugewiesen und dürfen keiner Arbeit oder Ausbildung mehr nachgehen.

Michèle Odermatt hat mit drei Kolleginnen das «Komitee für Menschenwürde im Asyl» gegründet und eine Petition gestartet, die am Donnerstag und Freitag im Rahmen einer Kundgebung von rund 70 Personen auf dem Dorfplatz zuhanden des Amts für Arbeit in Sarnen eingereicht wurde. Über 100 Unterschriften wurden im Umfeld der beiden Asylbewerber gesammelt, im Lehrbetrieb, im Lernatelier Sarnen oder der Berufsschule. «Dort, wo man sie kennt – wer da unterschrieben hat, tat dies ganz bewusst», sagt Michèle Odermatt, die noch eine allgemeine, «grosse» Petition starten will, damit mindestens auf das Gesetz aufmerksam gemacht wird, Betroffene sollten bis zu einer Ausreise ihre Erwerbstätigkeiten oder Lehrstellen behalten können.

Tesfaldet wird nach der Intervention eines Anwalts wohl eine Zwischenverfügung erhalten, dass er vorläufig in der Schweiz bleiben darf, für die Dauer des rechtlichen Verfahrens. Der Anwalt will den Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bringen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Eritreer die Lehre beenden muss.

Nicht belohnen, wer Ausreisepflicht missachtet

Das SEM will auf Nachfrage aus Datenschutzgründen zum konkreten Fall keine Auskunft geben, schreibt aber, abgewiesene Eritreer seien schon in der Vergangenheit an den EGMR gelangt. «Es gab jedoch noch keine Urteile, in denen das Gericht zum Schluss gekommen ist, die Praxis des SEM würde die Menschenrechte verletzen.»

Zurzeit gebe es keine zwangsweisen Rückführungen nach Eritrea, freiwillig sei diese aber möglich. «Es wäre deshalb ein falsches Zeichen, Personen, welche sich der Ausreisepflicht widersetzen, ein Bleiberecht zu geben, nur weil die Schweiz den Vollzug einer verfügten Wegweisung zurzeit nicht zwangsweise durchsetzen kann.» Damit würden diejenigen belohnt, welche von Anfang an zu verstehen geben, dass sie ihrer Ausreisepflicht keine Folge leisten werden, obwohl sie den Schutz der Schweiz nicht benötigen. Personen, welche sich der Ausreisepflicht widersetzen, würden deshalb auch keine Sozialhilfe mehr erhalten, doch könne ihnen auf Gesuch hin Nothilfe gewährt werden.

Fortgeschrittene Integration ist kein Kriterium

Laut Gesetz sei erfolglosen Asylbewerbern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt, auch wenn sie von ihren Rechtsmitteln Gebrauch machten und die Abschiebung ausgesetzt sei. Die Aufgabe des Asylverfahrens bestehe darin, die Frage der Schutzbedürftigkeit in der Schweiz zu prüfen. «Eine bereits fortgeschrittene Integration ist erfreulich und verdient unseren Respekt, kann jedoch kein Kriterium für die Beurteilung eines Asylgesuchs sein», schreibt das SEM. Es liege in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu ändern.

Behörde hat Praxis für Eritrea verschärft

Die Behörde hat auch eine andere Ansicht über die Situation in Eritrea als verschiedene Flüchtlingshilfsorganisationen oder die beiden jungen Eritreer, die sich vor Gefängnis, Folter, zeitlich unbegrenztem Militärdienst und Willkür fürchten. Das SEM stützt sich auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVG). Man habe die Praxis zu Eritrea aufgrund neuer Informationen angepasst, was vom BVG Ende Juni 2017 bestätigt worden sei. «Demnach ist davon auszugehen, dass eritreische Personen alleine aufgrund ihrer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr aus dem Ausland nach Eritrea mit keiner asylrelevanten Verfolgung rechnen müssen.» Zudem sei das BVG zum Schluss gekommen, dass in Eritrea keine Situation von allgemeiner Gewalt herrsche und darum nicht von genereller Unzumutbarkeit der Wegweisung ausgegangen werden könne. Ferner habe das BVG in seinem Referenzurteil vom 10. Juli 2018 festgehalten, dass eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nicht entgegenstehe.