Im Schwyzer Sozialhilfegesetz wird der Datenaustausch, die Missbrauchsbekämpfung und die Finanzierung der Spezialdienste besser geregelt. Der Regierungsrat hat laut Communiqué vom Donnerstag eine entsprechende Teilrevision des Gesetzes dem Kantonsrat unterbreitet.
Mit der Regelung des Datenaustausches zwischen den Behörden erfüllt der Regierungsrat das Anliegen eines Postulates. Sie kann angewendet werden, wenn jemand Sozialhilfe beantragt, aber nicht oder nur unzureichend Auskunft gibt über seine sozialen und finanziellen Verhältnisse. Dann ist der Datenaustausch zwischen den Behörden möglich.
Neu ist, dass bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Drittpersonen - zum Beispiel Sozialinspektoren - eingesetzt werden können, um dem Verdacht nachzugehen. Zusätzlich werden eine Strafbestimmung und eine Regelung über Kürzung und Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ins Gesetz aufgenommen.
In der Vergangenheit führte die Finanzierung von Spezialdiensten wiederholt zu Konflikten zwischen Kanton und Gemeinden. Damit soll jetzt Schluss sein. Die Regierung will die Spezialdienste von kantonaler Bedeutung in einer Verordnung bezeichnen und sie auch finanzieren. Damit entfallen die Mischfinanzierungen durch Kanton und Gemeinden.
Auf Wunsch der Gemeinden auf die vorgesehene Regionalisierung der Sozialdienste mit verpflichtendem Charakter verzichtet. Auch der Einsatz von interkulturellen Vermittlern ist im Gesetz nicht mehr explizit formuliert. Aufgehoben wird die bisherige Regelung der Zuständigkeit bei innerkantonalem Wohnortswechsel. Damit gilt, wie in anderen Kantonen, die einmonatige Übergangsfrist.
sda