Diese Coronamassnahmen gelten in den Zentralschweizer Kantonen
Masken, Zertifikats- und Testpflicht: Welche Coronamassnahmen gelten in welchem Zentralschweizer Kanton? Wir haben die Übersicht.
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Die Ansteckungen mit Covid-19 stiegen in den vergangenen Wochen stark an. Der Bundesrat verzichtete vorerst auf Verschärfungen und setzte auf Eigenverantwortung. Diese haben einige Kantone ergriffen und in Eigenregie die Coronamassnahmen verschärft.
Allerdings zog er nicht überall die Schrauben an – auch weil die Kantone gegenüber Verschärfungen nach wie vor unterschiedlicher Meinung sind. Daher gelten längst nicht überall die gleichen Regeln. Eine Übersicht für die Zentralschweiz:
Zertifikatspflicht in Innenräumen bei allen öffentlich zugänglichen Veranstaltungen sowie bei sportliche und kulturelle Aktivitäten von Laien. Bisher galt eine Ausnahme für beständige Gruppen bis 30 Personen. Bei Veranstaltungen im Freien gilt bereits ab 300 Teilnehmenden eine Zertifikatspflicht. Bisher lag die Grenze bei 1000.
Ausserdem gilt in allen Innenbereichen von öffentlich zugänglichen Betrieben und Einrichtungen mit Zertifikatspflicht neu eine Maskenpflicht. Das gilt auch für Veranstaltungen im Innern, bei denen bereits heute ein Zertifikat vorgewiesen werden muss.
Schule: Es gilt die Maskenpflicht ab der 1. Klasse. Ab Januar gibt es auch in der Primarschule Reihentests.
3G+: In Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und weiteren Betreuungseinrichtungen gilt Zertifikats- und Maskenpflicht. In besonderen Situationen kann auf das Zertifikat verzichtet werden, etwa wenn Angehörige im Sterben liegen oder bei einer Geburt.
Pflegepersonal: 3G+ gilt auch für Mitarbeitende in den Betreuungseinrichtungen.
In allen öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt eine Maskenpflicht – auch dort, wo bisher durch die Zertifikatspflicht darauf verzichtet werden konnte. Dazu zählen etwa Museen, Fitnesscenter, Konzerte, Restaurants, Bars oder Clubs. In Gastrobetrieben darf die Maske abgezogen werden, wenn man am Tisch sitzt.
Ausserdem müssen neu alle Zuger Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen in allen Schulklassen ab der Primarstufe eine Maske tragen. Die Schüler können sie allerdings ablegen, wenn sie am Pult sitzen. Weiter gilt die Maskenpflicht neu auch in für Besuchenden zugänglichen Bereiche in Pflegeheimen und Spitälern. Die Massnahme ist vorerst bis am 20. Februar 2022 befristet.
Seit Montag, 6. Dezember, gilt schweizweit eine umfassende Maskenpflicht für alle öffentlichen Innenräume. Ausnahmen sind möglich, wenn Einrichtungen mit Zertifikatspflicht oder Veranstaltungen den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen (2G) beschränken. Der Zuger Regierungsrat hat die kantonale Covid-Verordnung entsprechend angepasst, damit diese Möglichkeit ab Freitag, 10. Dezember, auch im Kanton Zug besteht.
Die Quarantäneregelung bei Coronafällen wird im Kanton Zug ab Montag, 3. Januar gemäss den Empfehlungen des BAG angepasst und vereinfacht. Neu dauert die Quarantäne nur noch sieben anstatt wie bisher zehn Tage. Ausserdem müssen sich nur noch Haushaltsangehörige sowie sehr enge Kontaktpersonen von Angesteckten in Quarantäne begeben. Ausgenommen von der Quarantäne sind Personen, bei welchen die vollständige Impfung oder die Auffrischimpfung weniger als vier Monate zurückliegt sowie Personen, welche in den letzten vier Monaten von Covid-19 genesen sind. Die Isolation für angesteckte Personen dauert nach wie vor zehn Tage.
Zertifikatspflicht in Innenräumen bei allen öffentlich zugänglichen Veranstaltungen sowie bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten von Laien. Bisher galt eine Ausnahme für beständige Gruppen bis 30 Personen. Bei Veranstaltungen im Freien gilt bereits ab 300 Teilnehmenden eine Zertifikatspflicht. Bisher lag die Grenze bei 1000.
Ausserdem gilt in allen Innenbereichen von öffentlich zugänglichen Betrieben und Einrichtungen mit Zertifikatspflicht neu eine Maskenpflicht. Das gilt auch für Veranstaltungen im Innern, bei denen bereits heute ein Zertifikat vorgewiesen werden muss.
In Alters- und Pflegeheimen sowie Spitälern gilt eine Zertifikatspflicht sowohl für Besuchende als auch Mitarbeitende.
Eine Maskenpflicht für alle Lehrpersonen und Schüler ab der Sekundarstufe I wird unbefristet eingeführt.
Nidwaldner Schülerinnen und Schüler erhalten längere Weihnachtsferien. Der Schulstart wird um drei Tage auf den 6. Januar verschoben.
Zertifikatspflicht in Innenräumen bei allen öffentlich zugänglichen Veranstaltungen sowie bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten von Laien. Bisher galt eine Ausnahme für beständige Gruppen bis 30 Personen. Bei Veranstaltungen im Freien gilt bereits ab 300 Teilnehmenden eine Zertifikatspflicht. Bisher lag die Grenze bei 1000.
Ausserdem gilt in allen Innenbereichen von öffentlich zugänglichen Betrieben und Einrichtungen mit Zertifikatspflicht neu eine Maskenpflicht. Das gilt auch für Veranstaltungen im Innern, bei denen bereits heute ein Zertifikat vorgewiesen werden muss.
Bei Besuchen in Altersheimen, Spitälern oder anderen medizinischen Institutionen wird eine 3G-Pflicht eingeführt. Der Bund übernimmt die Testkosten.
Mitarbeitende von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen sich jede Woche zwei Mal testen lassen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.
An allen Schulen gilt ab der 5. Klasse der Primarstufe in allen Innenräumen eine Maskenpflicht, wenn weniger als 80 Prozent beim repetitiven Testen mitmachen. Ab der 1. Primarklasse müssen repetitive Tests angeboten werden.
Zertifikatspflicht in Innenräumen bei allen öffentlich zugänglichen Veranstaltungen sowie bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten von Laien. Bisher galt eine Ausnahme für beständige Gruppen bis 30 Personen. Bei Veranstaltungen im Freien gilt bereits ab 300 Teilnehmenden eine Zertifikatspflicht. Bisher lag die Grenze bei 1000.
Ausserdem gilt in allen Innenbereichen von öffentlich zugänglichen Betrieben und Einrichtungen mit Zertifikatspflicht neu eine Maskenpflicht. Das gilt auch für Veranstaltungen im Innern, bei denen bereits heute ein Zertifikat vorgewiesen werden muss.
Bei Besuchen in Altersheimen, Spitälern oder anderen medizinischen Institutionen wird eine 3G-Pflicht eingeführt. Der Bund übernimmt die Testkosten. Zudem muss in Innenräumen eine Maske getragen werden.
Mitarbeitende von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen sich jede Woche zwei Mal testen lassen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.
Zertifikatspflicht in Innenräumen bei allen öffentlich zugänglichen Veranstaltungen sowie bei sportliche und kulturelle Aktivitäten von Laien. Bisher galt eine Ausnahme für beständige Gruppen bis 30 Personen. Bei Veranstaltungen im Freien gilt bereits ab 300 Teilnehmenden eine Zertifikatspflicht. Bisher lag die Grenze bei 1000.
Ausserdem gilt in allen Innenbereichen von öffentlich zugänglichen Betrieben und Einrichtungen mit Zertifikatspflicht neu eine Maskenpflicht. Das gilt auch für Veranstaltungen im Innern, bei denen bereits heute ein Zertifikat vorgewiesen werden muss.
Zertifikats- oder Testpflicht für Besucher: Besucher ab 16 Jahren müssen in den Innenräumen und den zugehörigen Aussenbereichen von Alters- und Pflegeheimen sowie Spitälern ein gültiges Zertifikat oder einen gültigen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest vorweisen. Die Heime und Spitäler können Personen ohne Zertifikat oder negative Testbescheinigung den Zutritt ausnahmsweise gewähren, wenn besondere Umstände vorliegen und das Besuchsrecht nicht anders ausgeübt werden kann.
Zertifikats- oder Testpflicht für Mitarbeitende: Mitarbeitende von Alters- und Pflegeheimen, Spitälern sowie Spitexorganisationen müssen dem Arbeitgeber ein gültiges Zertifikat vorweisen. Stattdessen können sich die Mitarbeitenden mittels PCR-Test mindestens wöchentlich testen lassen. Die Arbeitgeber ermöglichen den Mitarbeitenden die kostenlose Teilnahme am repetitiven Testen.
An sämtlichen Veranstaltungen (darunter fallen auch Messen, Gewerbeausstellungen etc.) in Innenräumen gilt eine generelle Maskentragepflicht. Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis gilt die Pflicht zum Maskentragen nicht. Zwecks Konsumation darf die Maske abgezogen werden. Während der Konsumation gilt eine Sitzpflicht.
In Innenräumen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen gilt eine generelle Maskentragepflicht. Zwecks Konsumation darf die Maske abgezogen werden. Während der Konsumation gilt eine Sitzpflicht. Die Maskentragepflicht gilt unabhängig davon, ob in diesen öffentlich zugänglichen Einrichtungen bzw. Betrieben eine Zertifikatspflicht besteht. So gilt beispielweise neu eine Maskentragepflicht in Kinos, Bibliotheken, Freizeiteinrichtungen, Museen usw.. Angestellte, welche in öffentlich zugänglichen Innenräumen tätig sind, müssen neu ebenfalls eine Maske tragen, auch wenn dort eine Zertifikatspflicht besteht. Dies betrifft beispielsweise das Servicepersonal im Gästebereich eines Restaurants oder einer Bar.
Der Regierungsrat empfiehlt den Arbeitgebenden, überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Es handelt sich dabei um eine besonders effektive Massnahme, da so in vielen Fällen auch das tägliche Pendeln im öffentlichen Verkehr wegfällt.
Ab Montag, 13. Dezember, befristet bis zum 24. Januar 2022, gilt an allen Schulen des Kantons Schwyz in sämtlichen Innenräumen, im Unterricht und in der Betreuung eine Maskentragpflicht. Diese gilt für Schülerinnen und Schüler ab der 1. Primarklasse, sowie für das gesamte Schulpersonal.