Startseite
Zentralschweiz
Uri
Bei seiner Autofahrt durch den Gotthard-Strassentunnel hat ein Schwede gefährliche Überholmanöver vollzogen. Sein Urner Anwalt ging damit bis vor Obergericht – allerdings ohne Erfolg.
Er hat auf seiner abendlichen Fahrt durch den Gotthardtunnel mehrfach andere Autos überholt, dabei die Fahrspur auf «waghalsige» Weise gewechselt und war auch noch «massiv» zu schnell unterwegs. Für seine risikoreiche Tunneldurchquerung vor fünf Jahren hat das Landgericht Ursern den Mann aus Schweden im Februar schuldiggesprochen. Die «qualifizierten groben Verkehrsregelverletzungen» haben ihm eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren eingebracht, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie eine Busse von 3000 Franken.
Der amtliche Verteidiger des Schweden wollte sich mit diesem Strafmass allerdings nicht abfinden und zog das Urteil ans Obergericht weiter. Statt einer zweijährigen Freiheitsstrafe forderte der Anwalt nur eine bedingte Geldstrafe von 3000 Franken für seinen Mandanten oder auch eine bedingte Gefängnisstrafe von einem Jahr mit zweijähriger Probezeit. Auf eine Busse sei hingegen zu verzichten.
Ende August war dann der Verhandlungstermin vor den Oberrichtern angesetzt worden. Das Problem: Der Beschuldigte selber erschien dort unentschuldigt nicht. Wie das Obergericht in seinem nun vorliegenden Entscheid festhält, habe der Mann aus Schweden auch gar nicht vorgeladen werden können. Zwei Versuche habe man unternommen, die beide erfolglos geblieben seien. «Es ist gerade in der Sommerzeit so, dass nicht jedermann vor dem Postfach herumlauert, im Wissen, dass im Kanton Uri ein Verfahren hängig ist und dann irgendwann entschieden wird, dass er jetzt vorgeladen wird», zitiert das Obergericht in seinem Entscheid den Verteidiger, der vor den Richtern offenbar um Verständnis warb für die misslungenen Zustellungsversuche.
Das Obergericht vertritt hingegen die Ansicht, dass es «jedermann zumutbar» sein dürfte, während der 15 Tage zwischen dem ersten und dem zweiten Zustellungsversuch «einmal den Briefkasten zu leeren und sich zur nächsten Post zu begeben». Entscheidend ist dieser Punkt, da die Berufung des Schweden in der Folge als zurückgezogen galt, weil er nicht zur Verhandlung vorgeladen werden konnte. So sieht es laut Obergericht die Schweizer Strafprozessordnung vor. Der Verteidiger beantragte erfolglos ein schriftliches Verfahren.
Weiter zweifelt das Obergericht daran, ob der Beschuldigte selbst überhaupt je ein Interesse an einer Berufungsverhandlung gehabt habe. Denn auch mit seinem Verteidiger habe er nie Kontakt aufgenommen. «Somit erhob der amtliche Verteidiger selbstständig Berufung – ohne aktive Zustimmung und Instruktion» des Beschuldigten, schlussfolgern die Oberrichter. Daraus leiten sie ab, dass der Beschuldigte «von Anfang an keinerlei Interesse an einem Berufungsverfahren hatte».
Zumindest beim Landgericht habe sich der Beschuldigte zweimal gemeldet – einmal telefonisch, einmal per Fax. In der gefaxten Nachricht habe er begründet, weshalb er an der Landgerichtsverhandlung nicht teilnehmen könne. Dabei habe er unter anderem aufgeführt, dass seine Mutter krank sei. Aus einem Facebook-Eintrag, der sich in den Akten befinde, ergebe sich allerdings, dass die Mutter des Beschuldigten bereits vor fünf Jahren verstorben sei, schreibt das Obergericht. «Dies spricht gegen das Interesse des Beschuldigten, sich auch am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen.»
Somit erachtet das Obergericht die Berufung als zurückgezogen, und das landrichterliche Urteil tritt in Kraft. Somit gilt für den Mann die bedingte zweijährige Freiheitsstrafe, bei einer Probezeit von drei Jahren. Zur Busse von 3000 Franken kommen knapp 6000 Franken an Kosten für die zwei Verfahren vor Land- und Obergericht hinzu, die der Verurteilte bezahlen muss. Beschwerden gegen den Entscheid der Zweitinstanz seien keine eingegangen, teilt die Gerichtsschreiberin auf Anfrage mit. Eine solche zu erheben, war dem Verteidiger schon deshalb nicht möglich, weil das Bundesgericht, spätestens seit seinem Entscheid vom vergangenen August, eine schriftliche Vollmacht des Klienten verlangen würde, die den Anwalt als Vertreter ausweist. Diese lag offenbar innert Frist nicht vor.